Verbeiständeter mit Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung lebt in teilmöbliertem Zimmer einer Wohngemeinschaft: Keine analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV für Heimberechnung bei Ergänzungsleistungen (Art. 25a Abs. 2 ELV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 88 · ATF 151 V 88 · DTF 151 V 88
- Datum
- 10.10.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 151 V 88
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 ATSG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 14 ELG Art. 25a ELV Art. 42 IVG Art. 38 IVV Art. 25a OPC-AVS/AI
Zusammenfassung
Ein verbeiständeter Versicherter mit langjährigem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, das die Ausgleichskasse des Kantons Bern bestätigte, bei seiner EL-Berechnung den maximalen Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft anzusetzen statt den höheren Betrag für Alleinstehende. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren in einem teilmöblierten Zimmer einer 3- bis 4-Zimmerwohnung im Haus D., teilt sich Küche, Wohnzimmer und Bad mit anderen Bewohnenden und erhält lebenspraktische Begleitung. Die IV-Stelle hatte ihm 2019 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung verneint, weil die Wohnform im Haus D. die Voraussetzungen nicht erfülle. Der Beschwerdeführer argumentierte, seine Wohnsituation sei keine Wohngemeinschaft im Sinne des EL-Rechts, sondern ein Heimaufenthalt, da er dort betreut werde, und die EL-Durchführungsorgane müssten daher die Heimtaxe anerkennen. Er rügte zudem eine verfassungswidrige Diskriminierung durch die unterschiedliche Behandlung von Hilflosigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen und lebenspraktischer Begleitung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den Regeln für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft. Es stellte fest, dass das Haus D. weder als Heim anerkannt noch über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt und daher nicht den formalen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV genügt. Damit entfällt eine Heimberechnung. Die IV-Stelle hatte 2019 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung verneint, weil die Wohnform im Haus D. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte – dieser Entscheid ist rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Art. 25a Abs. 2 ELV ist ausschließlich auf Fälle der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG anwendbar; eine analoge Anwendung auf den Anspruch nach Art. 42 Abs. 3 IVG für lebenspraktische Begleitung ist unzulässig, weil diese Leistung gerade darauf abzielt, den Eintritt in stationäre Einrichtungen zu verhindern oder hinauszuschieben. Der Beschwerdeführer bewohnt laut Wohnvertrag vom 4. November 2022 ein teilmöbliertes Einzelzimmer in einer 3- bis 4-Zimmerwohnung und teilt sich die Gemeinschaftsräume mit anderen Personen, die nicht in seine EL-Berechnung einbezogen sind – dies entspricht der Definition einer Wohngemeinschaft gemäss Art. 10 Abs. 1 ter ELG. Die Vorinstanz hat die konkreten Wohnverhältnisse willkürfrei gewürdigt und die Rechtsprechung zum unterschiedlichen Heimbegriff in EL- und IV-Recht korrekt angewendet. Die gerügte Verletzung der verfassungsmässigen Grundrechte (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV) ist unbegründet, weil die gesetzgeberische Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die EL-Durchführungsorgane bei lebenspraktischer Begleitung nicht an die IV-Einstufung als Heimbewohner gebunden sind und die Heimdefinition des Art. 25a ELV strikt formal zu handhaben ist.
Regeste
Art. 25a Abs. 2 ELV; keine (analoge) Anwendung dieser Bestimmung im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung bei der EL-Berechnung einer Einzelperson, welche in einer gemeinschaftlichen Wohnform gemäss Art. 10 Abs. 1 ter ELG lebt. Die invalidenversicherungsrechtliche Einstufung einer versicherten Person als Heimbewohnerin im Rahmen von Art. 25a Abs. 2 ELV ist für die EL-Durchführungsorgane nur verbindlich, soweit die Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt wurde, nicht jedoch im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung (E. 5.2.3). Regeste Art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI; pas d'application (par analogie) de cette disposition en cas d'impotence due à un besoin d'accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie, lors du calcul des prestations complémentaires d'une personne seule vivant en communauté d'habitation au sens de l'art. 10 al. 1 ter LPC. Les organes d'exécution en matière de prestations complémentaires sont tenus de considérer une personne assurée comme une personne séjournant dans un home, en application de l'art. 25a al. 2 OPC-AVS/AI, lorsque l'allocation pour impotent a été accordée en raison d'un besoin d'aide dans les actes ordinaires de la vie quotidienne, mais non pas en cas d'impotence due à un besoin d'accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie (consid. 5.2.3). Regesto Art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI; nessuna applicazione (per analogia) di questa disposizione in caso di grande invalidità dovuta alla necessità di essere accompagnato nell'organizzazione della realtà quotidiana nel calcolo delle prestazioni complementari di una persona sola che condivide l'alloggio ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 ter LPC. La classificazione ai sensi del diritto dell'assicurazione per l'invalidità di una persona assicurata che vive in un istituto, in applicazione dell'art. 25a cpv. 2 OPC-AVS/AI, è vincolante per gli organi di esecuzione delle prestazioni complementari soltanto nella misura in cui l'assegno di grande invalidità è stato concesso a causa di un bisogno di aiuto per compiere gli atti ordinari della vita, non tuttavia in caso di grande invalidità dovuta alla necessità di essere accompagnato nell'organizzazione della realtà quotidiana (consid. 5.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherte mit Hilflosigkeit in Körperpflege und Fortbewegung lebt in ambulanter Wohnbegleitung: Heimcharakter bejaht, Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit verneint (Art. 35ter IVV)
- Fürsorgebehörde fordert volle Tagestaxe für Kinderheim bei Ergänzungsleistung: Bundesgericht verweist an EL-Stelle zur Neuberechnung, weil formelle Heimanerkennung genügt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- IV-Stelle klagt gegen Rückweisung zur Prüfung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Kumulation mit bereits gewährter Hilflosenentschädigung schweren Grades nach Unfallversicherung ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 3 ATSG)
- Versicherter mit psychischer Beeinträchtigung lebt in begleitetem Wohnen mit nur 0.5 Stunden Betreuung pro Woche: Heimcharakter verneint, Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zustehend (Art. 42 Abs. 1-3 IVG)
- Versicherter beantragt Hilflosenentschädigung vor Ablauf des Wartejahres: Anspruch abgelehnt, da einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zwingend (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG)
- Ehepaar in ausserkantonalem Pflegeheim beansprucht volle Heimtaxen für Ergänzungsleistungen: Komfortaufwand und regionale Vergleichskosten führen zur Ablehnung (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Gemeinde klagt gegen Ergänzungsleistungen für Witwe und Waisen: Begrenzung der Heimtagestaxe auf Fr. 111.– für ausserkantonale Kinder- und Jugendheime rechtmässig (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Waisenkinder in Pflegefamilie mit Bewilligung: Anrechnung der Heimtaxe von Fr. 56.–58.– pro Tag zulässig, aber Unterhaltsbeiträge der Mutter konnten nicht korrekt berechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG)