Invalidenrente wird wegen fehlender Arbeitsfähigkeit aufgehoben: Beobachtung (BvO) und RAD-Beurteilungen stützen Rentenaufhebung per 30. Juni 2017 (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 14.07.2022
- Geschäftsnummer
- 8C 501/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 77 IVV Art. 88bis IVV Art. 152 ZPO
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte 2003 erneut Leistungen der Invalidenversicherung und erhielt ab Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente. Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, nachdem ein anonymer telefonischer Hinweis eingegangen war, wonach der Versicherte eine Rente beziehe, ohne entsprechend eingeschränkt zu sein. Daraufhin wurde eine Beobachtung (BvO) vom 8. Mai bis 20. Juli 2017 durchgeführt. Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 die Invalidenrente per 30. Juni 2017 auf und forderte die vom 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 bezogenen Leistungen zurück. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen die Rentenaufhebung und die Rückforderung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen wurde. Er legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Wiederauszahlung der ganzen Invalidenrente oder zumindest die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung bundesrechtskonform ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Aufhebung der Invalidenrente per 30. Juni 2017. Die Beobachtung (BvO) vom 8. Mai bis 20. Juli 2017 war geboten, da konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Rentenbezug vorlagen: Der Beschwerdeführer hatte seine behandelnden Ärzte seit 2014 bzw. 2015 nicht mehr konsultiert, war oftmals weder schriftlich noch telefonisch erreichbar, bezog seine verschriebenen Medikamente nicht regelmässig, und die Laboruntersuchung durch den RAD bestätigte dies. Der RAD-Psychiater Dr. med. C.________ stellte bei der Untersuchung vom 27. Juli 2017 Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation fest, was die Notwendigkeit der BvO untermauerte. Die Ergebnisse der BvO wurden zusammen mit den RAD-Aktenbeurteilungen vom 17. Oktober und 1. November 2017 als verwertbar angesehen, woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Juli 2017 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten besass. Damit lag ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom Februar 2015 angegeben hatte, er habe sich keine Gedanken über die Aufnahme einer Tätigkeit gemacht und könne sich nicht vorstellen, versuchsweise in einer Teilzeitanstellung zu arbeiten; er sah sich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügte weder über den Willen noch über die Motivation dazu. Da der Eingliederungswille fehlte, entfiel der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnisse seines behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ wurden nicht als geeignet angesehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Aktenbeurteilungen zu begründen, weil dieser sich nicht hinreichend mit den Ergebnissen der BvO und den daraus resultierenden Widersprüchen auseinandergesetzt hatte. Auch die Angaben des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 26. November 2018 konnten die RAD-Aktenbeurteilungen nicht ernsthaft in Frage stellen, da er sich nicht kritisch mit der Aktenlage auseinandersetzte und selbst Zweifel an den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers äusserte. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz waren weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft, sodass das Bundesgericht sie verbindlich übernahm. Die Rückforderung der vom 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 bezogenen Rentenleistungen wurde nicht substantiiert beanstandet und blieb daher unbeanstandet. Die Beschwerde ist somit unbegründet und wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt, jedoch hat er die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen, während seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 2800.– ausgerichtet wird. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Beobachtung auch ohne umfassend klare gesetzliche Grundlage verwertbar sein kann, wenn eine sorgfältige Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen erfolgt, und dass der Eingliederungswille eine zentrale Voraussetzung für Eingliederungsmassnahmen ist.
Regeste
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision) | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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