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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente wird rückwirkend aufgehoben, weil Versicherter seit 2013 Autohandel betreibt und sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
02.05.2023
Geschäftsnummer
8C 604/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 28 IVG Art. 77 IVV Art. 88bis IVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter erhielt seit 2000 eine ganze Invalidenrente wegen psychischer Beschwerden. Die IV-Stelle leitete 2017 ein Revisionsverfahren ein, nachdem sie anonymen Hinweis auf einen Autohandel erhalten hatte. Nach psychiatrischen Gutachten und Internetrecherchen hob sie 2021 die Rente rückwirkend per 30. Juni 2018 auf und verlangte die Rückzahlung von Fr. 20'796.-. Der Versicherter erhob Beschwerde gegen das kantonale Urteil, das die Aufhebung und Rückerstattung bestätigt hatte. Er bestritt sowohl den Revisionsgrund als auch die Meldepflichtverletzung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass ein Revisionsgrund sowohl in erwerblicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht vorlag. In erwerblicher Hinsicht hatte der Versicherte von Juli 2018 bis Juli 2019 mindestens 23 Inserate auf Autoverkaufsportalen geschaltet und zwischen 2017 und 2019 insgesamt rund 40 Autos gekauft oder getauscht – eine Tätigkeit, die mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % unvereinbar war. In gesundheitlicher Hinsicht ergab das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 8. Oktober 2020, ergänzt am 25. Februar 2021, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten mindestens seit 2013 wesentlich verbessert hatte; es wurden nur noch eine leichtgradige depressive Episode, eine phobische Störung und eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert. Der Gutachter kam zu der Überzeugung, dass der Versicherte in leidensangepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Da ihm damit ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden fehlte, war der Anspruch auf Invalidenrente weggefallen, und die IV-Stelle durfte die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rückwirkend aufheben. Zudem lag eine leichtfahrlässige Meldepflichtverletzung ab Juli 2018 vor, weil der Versicherte seine umfangreichen Aktivitäten hätte melden müssen; dies rechtfertigte die rückwirkende Aufhebung per Ende Juni 2018 gemäss Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Daraus folgte die Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG. Die Vorinstanz hatte zudem kein rechtliches Gehör verletzt, da ihre Schlussfolgerung zur Handelstätigkeit ausreichend und nachvollziehbar begründet war. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Revisionsgrunds bei psychischen Erkrankungen unterstreicht und klarmacht, dass regelmässige, erwerbsähnliche Tätigkeiten – selbst ohne offensichtliche Gewinnerzielungsabsicht – bereits einen Revisionsgrund darstellen können.

Regeste

Invalidenversicherung (Revision; Rückerstattung) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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