Gesetzesartikel
Art. 9 ATSG – Hilflosigkeit
9 Entscheide, in denen Art. 9 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte mit Hilflosigkeit in Körperpflege und Fortbewegung lebt in ambulanter Wohnbegleitung: Heimcharakter bejaht, Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit verneint (Art. 35ter IVV)
- Verbeiständeter mit Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung lebt in teilmöbliertem Zimmer einer Wohngemeinschaft: Keine analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV für Heimberechnung bei Ergänzungsleistungen (Art. 25a Abs. 2 ELV)
- Versicherter mit inkompletter Paraplegie führt Darmentleerung mittels Einlauf und manueller Ausräumung selbstständig durch: Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG verneint, weil Dritthilfe keine üblichere oder weniger aufwändige Verrichtung ermöglicht (Art. 9 ATSG, Art. 37 Abs. 1-3 IVV)
- Unfallversicherter beantragt Rentenrevision mit Kürzungsaufhebung und Hilflosenentschädigung: Kürzung im Rahmen der Revision unzulässig, Hilflosigkeit nicht nachgewiesen (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Kind mit Trachealkanüle benötigt rund um die Uhr ständige Interventionsbereitschaft: Überwachung der Atmung ist Behandlungspflege und führt zum Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3 IVG)
- AHV-Hilflosenentschädigung nach Wegzug ins Ausland: Rückforderung für März–Juni 2014 mangels Kausalität unzulässig (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Assistenzbeitrag: Erhöhung auf 120 Std. wegen vier Hilflosigkeitsbereichen, aber Kürzung durch Werkstattaufenthalt (Art. 42sexies IVG)
- Lebenspraktische Begleitung: Direkte Dritthilfe anrechenbar, Sache wegen ungenügender Abklärung zurückgewiesen (Art. 42 IVG, Art. 38 IVV)
- Beginn der Hilflosenentschädigung: Verordnungswidrige Koppelung an Rentenbeginn aufgehoben (Art. 26 Abs. 1 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.