Versicherte mit Hilflosigkeit in Körperpflege und Fortbewegung lebt in ambulanter Wohnbegleitung: Heimcharakter bejaht, Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit verneint (Art. 35ter IVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 212 · ATF 151 V 212 · DTF 151 V 212
- Datum
- 19.12.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_94/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 ATSG Art. 13 ATSG Art. 95 BGG Art. 37 IVG Art. 42 IVG Art. 42ter IVG Art. 35ter IVV Art. 37 IVV Art. 38 IVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zusätzlich zur Invalidenrente eine Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle sprach ihr eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu, weil sie in einer vom Verein B.________ untervermieteten Wohnung lebt und dort dreimal wöchentlich ambulante Wohnbegleitung in Anspruch nimmt. Die Versicherte klagte dagegen und verlangte eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit, weil sie ausserhalb eines Heimes lebe und auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde streitig, ob die Wohnsituation als Aufenthalt in einem Heim im Sinne der Invalidenversicherungsverordnung zu qualifizieren ist und ob damit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit entfällt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2021 in einer vom Verein B.________ untervermieteten Zweieinhalbzimmerwohnung lebt und dort dreimal wöchentlich ambulante Wohnbegleitung durch denselben Verein in Anspruch nimmt, wobei jeder Besuch eine Stunde und 15 Minuten dauert. Diese Betreuungsleistung überschreitet die gesetzlich geforderte Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche. Zudem führt die Kündigung des Begleitvertrags automatisch zur Kündigung des Untermietvertrags, wodurch die Beschwerdeführerin an die Dienstleistungen des Vereins B.________ gebunden ist und nicht frei über Pflege- und Betreuungsleistungen entscheiden kann. Damit sind die Voraussetzungen für einen Heimaufenthalt nach Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV erfüllt. Da ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV nur ausserhalb eines Heimes besteht, steht der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu. Stattdessen hat die IV-Stelle zu Recht eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zugesprochen und deren Höhe nach Art. 42ter Abs. 2 IVG – also mit 75-prozentiger Kürzung – bemessen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt, doch wird ihr unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Dominique Flach als unentgeltliche Anwältin bestellt; zudem erhält diese eine Entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Bundesgerichtskasse. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klärt, dass auch eine Einzelwohnung unter einem organisatorischen Dach einer Trägerschaft als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten kann, wenn ein typisches Heimspektrum an Betreuungsleistungen erbracht wird – unabhängig von räumlicher Kollektivität.
Regeste
Art. 42 Abs. 1-3 und Art. 42 ter Abs. 1 und 2 IVG; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 2 lit. c und Art. 38 IVV; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann als Heim im Sinne von Art. 35 ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringt, das die massgebenden materiellen Merkmale eines Heims aufweist (E. 7.1.2). Regeste Art. 42 al. 1-3 et art. 42 ter al. 1 et 2 LAI; art. 35 ter , art. 37 al. 2 let. c et art. 38 RAI; définition du home en droit de l'assurance-invalidité en lien avec l'accompagnement pour faire face aux difficultés de la vie. Un appartement individuel dans un immeuble collectif peut également être considéré comme un home au sens de l'art. 35 ter RAI, pour autant qu'il soit mis à disposition par un organisme qui fournit en outre une large gamme de services correspondant aux critères matériels d'un home (consid. 7.1.2). Regesto Art. 42 cpv. 1-3 e art. 42 ter cpv. 1 e 2 LAI; art. 35 ter , art. 37 cpv. 2 lett. c e art. 38 OAI; definizione di istituto nel diritto dell'assicurazione per l'invalidità in relazione all'accompagnamento nell'organizzazione della realtà quotidiana. Anche un singolo appartamento in un immobile plurifamiliare può essere considerato un istituto ai sensi dell'art. 35 ter OAI, a condizione che sia messo a disposizione da un ente che fornisca inoltre un'ampia gamma di servizi che soddisfa i criteri materiali di un istituto (consid. 7.1.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schweizerin mit ausserordentlicher IV-Rente zieht nach Brasilien: Rente darf bis 30. September 2023 weiterbezogen werden, danach erlischt Anspruch (Art. 42 AHVG)
- Versicherter beantragt rückwirkende Invalidenrente ab November 2014: Eingliederungsfähigkeit bis Januar 2019 festgestellt, Rentenzuschlag für Frühinvalide entfällt (Art. 37 Abs. 2 IVG)
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Kind mit Trachealkanüle benötigt rund um die Uhr ständige Interventionsbereitschaft: Überwachung der Atmung ist Behandlungspflege und führt zum Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3 IVG)
- Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)
- Tetraplegikerin erhält Assistenzbeitrag nicht: Hilflosenentschädigung der UVG schliesst IV-Leistung aus (Art. 42quater IVG)