Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 9 ATSG

Bundesgericht

Versicherter mit inkompletter Paraplegie führt Darmentleerung mittels Einlauf und manueller Ausräumung selbstständig durch: Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG verneint, weil Dritthilfe keine üblichere oder weniger aufwändige Verrichtung ermöglicht (Art. 9 ATSG, Art. 37 Abs. 1-3 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 V 83 · ATF 150 V 83 · DTF 150 V 83
Datum
06.12.2023
Geschäftsnummer
BGE 150 V 83
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 ATSG Art. 37 IVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter mit inkompletter Paraplegie meldete sich zur Bezugnahme einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte ihm ab 1. Oktober 2020 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Der Versicherte erhob Beschwerde und beantragte rückwirkend ab 1. August 2016 mindestens eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Versicherte führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ihm nur eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusprach.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer nur eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusteht. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Darmentleerung zwar auf unübliche Weise und mit erheblichem zeitlichem und organisatorischem Aufwand – mittels Klistieraufsatz in der Dusche und anschliessender manueller Ausräumung – selbstständig durchführt, jedoch nicht nachgewiesen hat, dass ihm durch die Hilfe Dritter eine üblichere oder weniger aufwändige Verrichtung der Notdurft ermöglicht würde. Gemäss Art. 9 ATSG gilt eine Person als hilflos, wenn sie für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf; gemäss Art. 37 Abs. 1–3 IVV muss diese Angewiesenheit regelmässig und erheblich sein. Die Rechtsprechung klärt, dass allein die Unüblichkeit oder der hohe Aufwand der selbstständigen Verrichtung nicht ausreichen, um Hilflosigkeit zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass die Hilfe Dritter die Lebensverrichtung im Vergleich zur selbstständigen Ausübung üblicher oder weniger aufwändig macht. Da der Beschwerdeführer lediglich in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäßig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist, war die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit rechtmässig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Entscheidung präzisiert den Begriff der Hilflosigkeit im Invalidenversicherungsrecht und stellt klar, dass die bloße Unüblichkeit oder der hohe Eigenaufwand bei einer Lebensverrichtung nicht automatisch Hilflosigkeit begründet, solange nicht gezeigt wird, dass Dritthilfe eine üblichere oder weniger belastende Durchführung ermöglicht.

Regeste

Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1-3 IVV; Hilflosigkeit; Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (E. 4.3.2). Regeste Art. 9 LPGA; art. 42 al. 1 et 2 LAI; art. 37 al. 1-3 RAI; impotence; droit à l'allocation pour impotent. Si une personne assurée ne peut accomplir un acte ordinaire de la vie que d'une manière inhabituelle ou au prix d'un effort déraisonnable, on ne peut pas encore en déduire directement qu'elle a besoin d'aide et donc qu'elle est impotente au sens de l'art. 9 LPGA. Il est bien plutôt nécessaire que la personne assurée puisse accomplir l'acte de la vie en question avec l'aide d'un tiers d'une manière qui, par rapport à l'exercice autonome, corresponde aux usages habituels, respectivement implique moins d'efforts (consid. 4.3.2). Regesto Art. 9 LPGA; art. 42 cpv. 1 e 2 LAI; art. 37 cpv. 1-3 OAI; grande invalidità; diritto all'assegno per grande invalido. Se una persona assicurata può compiere un atto ordinario della vita soltanto in modo inusuale o con uno sforzo irragionevole, non è ancora possibile concludere direttamente che ha bisogno di aiuto e che quindi è una grande invalida ai sensi dell'art. 9 LPGA. È piuttosto necessario che la persona assicurata possa compiere l'atto della vita in questione con l'aiuto di terzi in un modo che, rispetto all'esecuzione autonoma, corrisponda alle abitudini usuali rispettivamente comporti uno sforzo minore (consid. 4.3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide