Grenzgänger mit Depression und Rückenleiden beantragt Invalidenrente: Medizinischer Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 19.02.2020
- Geschäftsnummer
- C-5619/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 1 IVG Art. 7 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 72bis IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Grenzgänger, der in der Schweiz AHV/IV-Beiträge entrichtet hatte, beantragte eine Invalidenrente wegen einer depressiven Störung und körperlicher Beschwerden, darunter einer Spinalkanalstenose. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies den Antrag ab. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente oder zumindest die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Streitig waren insbesondere der Schweregrad der Depression, ihre Ursache (psychosozial bedingt oder verselbständigt), die Einsichtsfähigkeit in die Behandlungsnotwendigkeit und die erwerbsmindernden Folgen einer nachträglich erfolgten Wirbelsäulenoperation.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die abweisende Verfügung auf und verwies die Sache zur vollständigen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Der medizinische Sachverhalt war nicht abschliessend geklärt: Zum einen war unklar, ob die depressive Störung des Beschwerdeführers als psychosozial bedingte Reaktion oder als verselbständigte, invalidisierende Erkrankung einzustufen ist; zum anderen fehlte eine abschliessende ärztliche Beurteilung zum Schweregrad der Depression, zur Einsichtsfähigkeit in die Behandlungsnotwendigkeit und zu den erwerbsmindernden Folgen der am 1. September 2016 durchgeführten Operation bei einer ausgeprägten Spinalkanalstenose – ein Ereignis, das nach dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2016 stattfand und daher nicht Gegenstand der ursprünglichen Beurteilung sein konnte. Das Gericht stellte fest, dass das maßgebliche T._______-Gutachten zwar grundsätzlich vollen Beweiswert besitzt, jedoch konkrete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen, da es im Widerspruch zu fast allen anderen medizinischen Berichten steht, dessen Begründung unklar bleibt und ein negativer Medikamentennachweis die Selbstanamnese des Beschwerdeführers in Frage stellt. Gemäß Art. 28 Abs. 1 IVG ist für den Rentenanspruch entscheidend, ob die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt werden kann und ob die Invalidität mindestens 40 % beträgt; diese Voraussetzungen konnten mangels abschliessender medizinischer Abklärung nicht geprüft werden. Dem Beschwerdeführer wurde zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Prüfung auf den Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung unterstreicht und zugleich klarmacht, dass eine unzureichende oder widersprüchliche medizinische Begutachtung zwingend zu einer Rückverweisung führt, um den Anspruch auf faire Verfahrensgarantien zu wahren.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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