Versicherter mit rezidivierender Depression und Agoraphobie erhält halbe Invalidenrente trotz Therapiepotentials: vorläufige Erwerbsunfähigkeit bei komplexem Behandlungskonzept anerkannt (Art. 7 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 194 · ATF 151 V 194 · DTF 151 V 194
- Datum
- 28.02.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_443/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 45 ATSG Art. 1a IVG Art. 4 IVG Art. 7 IVG Art. 7a IVG Art. 7b IVG Art. 28 IVG
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das A.________ ab August 2017 eine halbe Invalidenrente zusprach und die IV-Stelle zur Eingliederung anwies. Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit annahm, obwohl die medizinische Prognose eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung bestimmter therapeutischer Massnahmen vorsah. Die IV-Stelle rügte insbesondere, die Vorinstanz habe die gutachterliche Einschätzung ohne ausreichende Prüfung übernommen und die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung nicht richtig berücksichtigt. Ferner wurde die Invaliditätsbemessung und die Anordnung zur Eingliederung bestritten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf das gerichtliche Gutachten der Psychiatrischen Dienste E.________ vom 17. Dezember 2021 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 2. und 21. Dezember 2022 abstellte, wonach A.________ aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis mittelgradiger Ausprägung und einer Agoraphobie vor allem beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel bis zum Abschluss der erforderlichen therapeutischen Massnahmen eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit aufweise. Das Bundesgericht betonte, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung keine Erwerbsunfähigkeit ausschliesst, sofern die Therapie nicht allein durch Eigeninitiative umsetzbar ist. Hier sei ein komplexes Behandlungskonzept erforderlich, das stationäre psychiatrische Interventionen, ambulante Psychotherapie, kognitive Verhaltenstherapie, kontrollierte Medikamenteneinnahme und nichtmedizinische Massnahmen wie begleitetes Wohnen oder Internatsanbindung umfasse – allesamt nicht unter die rentenausschliessende Selbsteingliederungspflicht fallend. Da ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG noch nicht durchgeführt wurde, sei die vorläufige Invalidenrente bis zur Revision nach Abschluss der Therapie zulässig. Die Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleich nach Art. 16 ATSG wurde als zutreffend beurteilt, da ein ordentlicher Einkommensvergleich angesichts der vorübergehenden Natur der Minderung nicht angemessen sei. Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG und muss dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 1 BGG zahlen. Die Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen Selbsteingliederungspflicht und vorläufiger Invalidität bei komplexen psychischen Erkrankungen mit multifaktoriellen Therapiebedarfen.
Regeste
Art. 6 und 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 1a, 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 bis IVG; Therapierbarkeit der Gesundheitsschädigung und Rentenanspruch. Die Behandelbarkeit des Leidens tangiert den (koordinationsrechtlichen) Grundsatz "Eingliederung vor/statt Rente" nicht (E. 5.1.2). Rollen von Behandlungspotentialen bei der Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Unterscheidung von rentenausschliessender Selbsteingliederung und Verpflichtung zu schadenmindernder Behandlung (E. 5.1.3 und 5.1.4). Regeste Art. 6 et 7 al. 1, art. 21 al. 4 LPGA; art. 1a, 4 al. 1, art. 28 al. 1 let. a et art. 28 al. 1 bis LAI; possibilité de traiter l'atteinte à la santé et droit à la rente. La possibilité de traiter une maladie n'affecte pas le principe (de coordination) "la réadaptation prime la rente" (consid. 5.1.2). Rôle des possibilités de traitement dans la détermination de l'incapacité de travail et de gain; distinction entre la réadaptation par soi-même excluant le droit à une rente et l'obligation de suivre un traitement visant à réduire le dommage (consid. 5.1.3 et 5.1.4). Regesto Art. 6 e 7 cpv. 1, art. 21 cpv. 4 LPGA; art. 1a, 4 cpv. 1, art. 28 cpv. 1 lett. a e art. 28 cpv. 1 bis LAI; possibilità di curare un danno alla salute e diritto alla rendita. La possibilità di curare una malattia non pregiudica il principio (di coordinazione) della "priorità dell'integrazione sulla rendita" (consid. 5.1.2). Ruolo delle possibilità di cura nella determinazione dell'incapacità al lavoro e al guadagno; distinzione tra l'integrazione autonoma che esclude la rendita e l'obbligo di seguire un trattamento atto a ridurre il danno (consid. 5.1.3 e 5.1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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