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Justizze. Art. 21 ATSG

Bundesgericht

Rentnerin mit 100%-Invalidität verweigert Belastbarkeitstraining: Rente wird wegen Mitwirkungsverweigerung aufgehoben (Art. 21 Abs. 4 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 2 · ATF 145 V 2 · DTF 145 V 2
Datum
28.01.2019
Geschäftsnummer
8C_163/2018
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 43 ATSG Art. 7 IVG Art. 7b IVG Art. 8a IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte bezog seit 2000 eine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle stellte aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens vom 27. August 2015 fest, dass zwar kein Revisionsgrund vorlag, aber ein Eingliederungspotential bestand, und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Die Versicherte brach das Training nach drei Tagen ab. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und Fristverlängerung stellte die IV-Stelle die Rente per Ende Mai 2017 ein. Das Obergericht des Kantons Uri wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Fortzahlung der Rente.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente.

Die IV-Stelle durfte trotz fehlenden Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG Wiedereingliederungsmassnahmen anordnen, da Art. 8a Abs. 1 IVG einen Anspruch darauf unabhängig von einer gesundheitlichen Verbesserung statuiert und Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG die aktive Teilnahme an zumutbaren Massnahmen zur Wiedereingliederung ausdrücklich zur Pflicht macht. Das MZR-Gutachten vom 27. August 2015 attestierte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Beschäftigung; damit stand das Eingliederungspotential aus gesundheitlicher Sicht fest. Das Alter der Versicherten (57 Jahre zum Zeitpunkt des Gutachtens) und ihre lange Rentenbezugsdauer sprachen nicht gegen die Zumutbarkeit der Massnahme, da sie vor dem Rentenbezug erfolgreich in verschiedenen Hilfstätigkeiten gearbeitet hatte – als Zimmermädchen, Reinigungskraft und in der Automobilindustrie – was auf ihre Flexibilität hindeutete. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde korrekt durchgeführt: nach Abbruch des Trainings wurde zunächst mit Schreiben vom 10. November 2016 zur Wiederaufnahme aufgefordert, danach die Frist bis 31. März 2017 verlängert, um eine schriftliche Mitwirkungserklärung einzureichen; die Rente wurde erst nach Ablauf dieser Frist mit Verfügung vom 7. April 2017 aufgehoben. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Massnahme lag bei der Versicherten, die diese nicht erbracht hat. Die Sanktion erfolgte daher rechtmässig gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG.

Die entscheidenden Normen waren Art. 17 Abs. 1 ATSG (kein Revisionsgrund), Art. 8a Abs. 1 IVG (Anspruch auf Wiedereingliederung), Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG (Mitwirkungspflicht), Art. 7b Abs. 1 IVG (Sanktionsgrundlage) sowie Art. 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 ATSG (Kürzung bei Mitwirkungsverweigerung und Mahnverfahren). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Mitwirkungspflicht an Wiedereingliederungsmassnahmen auch für Bezieherinnen ganzer Renten gilt und nicht von einem Revisionsgrund abhängt – ein zentraler Grundsatz der eingliederungsorientierten Rentenrevision nach der 6. IV-Revision.

Regeste

Art. 7 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 8a Abs. 1 und 2 IVG; Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern. Eine rentenbeziehende Person mit Eingliederungsressourcen hat - unabhängig davon, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen (E. 4.3.1). Dabei bildet die subjektive Eingliederungsfähigkeit der rentenbeziehenden Person keine Voraussetzung für die Durchführung solcher Massnahmen (E. 4.3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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