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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Versicherter mit Unfallfolgen seit 2014: Bundesgericht setzt rückwirkende Invalidenrente ab 1. Juni 2015 durch, weil Vorinstanz Willkürverbot bei Beweiswürdigung verletzte (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
06.12.2024
Geschäftsnummer
8C_217/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 4 IVG Art. 7b IVG Art. 28 IVG Art. 49 IVV Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das ihm nur für die befristete Dauer vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 eine ganze Invalidenrente zusprach. Er machte geltend, ihm stehe ab 1. Juni 2015 eine unbefristete Invalidenrente zu. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verlaufs seiner Arbeitsfähigkeit nach einem Unfall vom 27. Juni 2014 das SMAB-Gutachten vom 9. November 2022 oder die RAD-ärztliche Beurteilung vom 7. August 2019 heranzuziehen habe. Der Versicherte wandte ein, das SMAB-Gutachten sei lückenhaft und widersprüchlich, während die RAD-Beurteilung auf den echtzeitlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte beruhe.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil teilweise auf und wies an, dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2019 eine ganze und vom 1. bis 30. September 2019 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Dies entspricht der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2020, die das Kantonsgericht zuvor aufgehoben hatte. Die Vorinstanz verletzte das Willkürverbot, indem sie auf das SMAB-Gutachten abstellte, obwohl dessen orthopädisch-traumatologisches Teilgutachten ausdrücklich feststellte, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv „nicht genau beurteilt werden“ könne, und keine schlüssige Begründung dafür lieferte, weshalb dessen Angaben plausibler sein sollten als die übereinstimmenden echtzeitlichen Atteste der behandelnden Suva-Ärzte Prof. Dr. med. H.________ vom 1. Mai 2019 und Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2019 sowie des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 7. August 2019. Letztere Beurteilung stützte sich auf diese ärztlichen Einschätzungen und wurde daher als beweiskräftiger angesehen. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 verneinte das Bundesgericht einen Rentenanspruch, weil der festgestellte Invaliditätsgrad von 30 % den gesetzlichen Mindestgrad von 40 % nach Art. 20 IVG nicht erreichte. Die Kosten wurden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der IV-Stelle auferlegt; dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Vorinstanz bei der Beweiswürdigung von Gutachten nicht ohne zwingende Gründe von den echtzeitlichen, fachlich fundierten Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweichen darf – insbesondere wenn das abweichende Gutachten selbst seine retrospektive Aussagekraft ausdrücklich einschränkt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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