Invalidenversicherung: Pensionierung des Ehemannes führt zur Anrechnung erweiterter Mithilfe im Haushalt und damit zum rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36,34 % (Art. 7 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 26.10.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_525/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 105 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 7 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte eine Invalidenrente ab 1. Februar 2020 mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 40 %. Die IV-Stelle hatte ihr zunächst eine ganze Rente vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 sowie eine Viertelsrente vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021 zugesprochen. Das kantonale Verwaltungsgericht hob die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen auf, wies aber die Beschwerde gegen die Rentenverfügung ab. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Mithilfe ihres Ehemannes dürfe nicht über den vor seiner Pensionierung bestehenden Umfang hinaus angerechnet werden und die Anrechnung verstoße gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Pensionierung des Ehemannes per Ende September 2021 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellte, die eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auslöste. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 IVG war daher ab 1. Oktober 2021 eine erweiterte Mithilfe des Ehemannes im Haushalt anzuerkennen, was zu einer Reduktion der haushaltsbezogenen Einschränkungen führte. Die Vorinstanz hatte zu Recht die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG angewendet, da die Beschwerdeführerin sowohl im Haushalt als auch erwerbstätig war. Unter Berücksichtigung der erweiterten Mithilfe ergab sich ein Invaliditätsgrad im Tätigkeitsbereich von 6 % ab 1. Januar 2022, was zusammen mit dem Erwerbsbereich einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 36,34 % ergab. Die analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bei vorläufiger Änderung der Verhältnisse vor Erlass der ersten Rentenverfügung war zulässig. Eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV lag nicht vor, da die Anrechnung der Mithilfe gerade der Gleichstellung von Mann und Frau dient. Auch eine Verletzung der EMRK war nicht gegeben, weil die Regelung nicht geschlechtsspezifisch diskriminiert. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung der Schadenminderungspflicht bei wesentlichen Lebensumständen wie der Pensionierung eines Ehepartners und bestätigt die Zulässigkeit der Anrechnung familiärer Mithilfe auch über den vorherigen Umfang hinaus.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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