Schwedischer Doppelbürger mit Aufenthaltsbewilligung B wegen qualifizierter Körperverletzung verurteilt: Landesverweisung für 3 Jahre bestätigt, da ungünstige Prognose und Verhältnismässigkeit gewahrt (Art. 66a bis StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 55 · ATF 145 IV 55 · DTF 145 IV 55
- Datum
- 01.11.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_235/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 103 BGG Art. 5 BV Art. 121 BV Art. 190 BV Art. 2 FZA Art. 3 FZA Art. 5 FZA Art. 24 FZA Art. 42 StGB Art. 66a StGB Art. 123 StGB Art. 180 StGB Art. 27 VRK Art. 31 VRK
Zusammenfassung
Ein schwedisch-serbischer Doppelbürger mit Aufenthaltsbewilligung B war wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und ihm eine Landesverweisung für drei Jahre angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Umwandlung in eine bedingte Freiheitsstrafe und die Abstellung der Landesverweisung. Er wandte ein, die Landesverweisung stehe im Widerspruch zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Vorinstanz habe die strafrechtliche Prognose fehlerhaft gestellt und die Härtefallklausel nicht angewendet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine Steigerungstendenz gewalttätiger Straftaten aufweise, wobei er auch gegen Frauen vorgehe; er zeige selbst noch unter dem Eindruck der Berufungsverhandlung im dritten aufeinanderfolgenden Strafverfahren kein echtes Problembewusstsein. Damit sei die Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB – die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde – nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe zutreffend eine ungünstige Legalprognose festgestellt, was den Vollzug der Freiheitsstrafe rechtfertige. Der Beschwerdeführer als schwedischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B unterliege dem Freizügigkeitsabkommen (FZA), dessen Art. 5 Ziff. 1 Anhang I die Einschränkung der Freizügigkeit nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässt. Die Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB sei eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, die nicht mit einer ausländerrechtlichen Wegweisung identisch sei. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA geprüft und festgestellt, dass die erhebliche Gefahr weiterer Straftaten gegen Leib und Leben sowie die ungenügende Integration eine Landesverweisung rechtfertigten. Da das Landesrecht völkerrechtskonform angewendet werden könne, stelle sich die Frage einer Normenhierarchie nach Art. 190 BV nicht. Die vom EuGH geforderte spezifische Prüfung der gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei durch die Vorinstanz vorgenommen worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, weil die Rechtsprechung zur Landesverweisung noch nicht gefestigt sei und kantonale Entscheidungen voneinander abwichen. Der Anwalt wurde aus der Bundesgerichtskasse entschädigt gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB eine eigenständige Massnahme ist, die nicht an die strengen Voraussetzungen der ausländerrechtlichen Wegweisung gebunden ist, sondern ihre eigene Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert.
Regeste
Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA; Zielsetzung des FZA, "spezifische Prüfung". Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (E. 3.3). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie bei der Auslegung die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (E. 3.3). Regeste Art. 5 par. 1 annexe 1 ALCP; but de l'ALCP, "appréciation spécifique". Avec la conclusion de l'ALCP, la Suisse a en substance accordé aux ressortissants des Etats membres de l'UE un droit étendu et réciproque à exercer une activité économique salariée, sous réserve toutefois d'un comportement conforme au droit au sens de l'art. 5 par. 1 annexe 1 ALCP. L'ALCP autorise seulement le séjour en Suisse à deux conditions, soit d'une part celle des accords contractuels spécifiques comme condition d'un séjour légal et, d'autre part, celle d'un comportement conforme au droit au sens de l'art. 5 par. 1 annexe 1 ALCP (consid. 3.3). L'ALCP ne contient aucune disposition de droit pénal et ne constitue pas un accord en droit pénal. La Suisse n'est pas liée par l'ALCP en matière de législation pénale sur son territoire. Elle doit cependant tenir compte, dans l'interprétation, des dispositions de droit international public de l'ALCP (consid. 3.3). Regesto Art. 5 n. 1 Allegato I ALC; obiettivo dell'ALC, "valutazione specifica". Con la conclusione dell'ALC la Svizzera ha in sostanza conferito ai cittadini degli Stati membri dell'UE un diritto ampio e reciproco a esercitare un'attività economica, riservato però un comportamento conforme al diritto ai sensi dell'art. 5 n. 1 Allegato I ALC. L'ALC autorizza il soggiorno in Svizzera unicamente a due condizioni, ovvero da un lato degli accordi contrattuali specifici come presupposto per un soggiorno legale e dall'altro lato un comportamento conforme al diritto ai sensi dell'art. 5 n. 1 Allegato I ALC (consid. 3.3). L'ALC non contiene alcuna disposizione penale e non costituisce una convenzione di diritto penale. Nel legiferare sul diritto penale per il proprio territorio, la Svizzera non è vincolata dall'ALC. Nell'interpretazione deve tuttavia tener conto delle disposizioni di diritto internazionale convenzionale dell'ALC (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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