Deutscher Staatsangehöriger mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz beantragt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Beschwerde wegen unzureichender Begründung zur Verletzung des Freizügigkeitsabkommens und der EMRK nicht zugelassen (Art. 108 BGG)
- Datum
- 26.11.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_1046/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 108 BGG Art. 8 EMRK Art. 2 FZA Art. 4 FZA Art. 6 FZA Art. 24 FZA
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger, der seit 2007 in der Schweiz lebt und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt, beantragte die Verlängerung dieser Bewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte dies ab und ordnete seine Wegweisung an. Nach erfolglosem Rekurs vor der kantonalen Sicherheitsdirektion wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Beschwerde ab und setzte eine neue Ausreisefrist. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde, in der er sich auf das Freizügigkeitsabkommen sowie auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention berief. Streitig war insbesondere, ob er als Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens gilt, ob ihm ein Verbleiberecht aufgrund von Integrationsmassnahmen zusteht, ob er Sozialhilfe bezog und ob eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin einen Anspruch auf Aufenthalt begründet. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass er seit 2008 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig war, lediglich Integrationsbeschäftigungen nachging, ab 2016 Sozialhilfe bezog und Verlustscheine in Höhe von Fr. 33'379.80 vorlagen; zudem sah sie die Voraussetzungen für ein Konkubinat nicht als erfüllt an.
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil sie offensichtlich unzulässig war. Der Beschwerdeführer legte keine sachbezogene, hinreichende Begründung vor, um darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht den für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA massgeblichen Sachverhalt qualifiziert falsch festgestellt oder die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) rechtsverletzend angewendet hätte; insbesondere bezog er sich lediglich auszugsweise auf die Erwägungen der Vorinstanz, ohne konkret zu benennen, welche Rechte oder Rechtsnormen verletzt sein sollten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 42 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG). Auch zur Behauptung eines Anspruchs auf Grundlage von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – gestützt auf eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin – fehlte eine vertretbare Darlegung; der Beschwerdeführer ging im letzten Absatz seiner Beschwerdeschrift nur partiell auf die einschlägigen Erwägungen und den festgestellten Sachverhalt des Verwaltungsgerichts ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 83 lit. b Ziff. 2 BGG). Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt war für das Bundesgericht bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), und der Beschwerdeführer machte weder geltend noch begründete er, dass diese Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 BGG nicht zugelassen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Urteile im Bereich der Freizügigkeit und unterstreicht, dass eine bloße Wiedergabe oder Teilzitierung der Vorinstanz-Erwägungen ohne konkrete, sachbezogene Rüge nicht ausreicht, um die Zulässigkeit sicherzustellen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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