Justizze.

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Justizze. Art. 6 FZA

Bundesgericht

Deutscher Langzeitarbeitsloser verliert Aufenthaltsrecht: Praktika begründen keine Arbeitnehmereigenschaft, kein Verbleiberecht bei verhaltensbedingter Kündigung (Art. 6 Anhang I FZA)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 II 1 · ATF 141 II 1 · DTF 141 II 1
Datum
12.01.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 II 1
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 FZA Art. 4 FZA Art. 6 FZA Art. 7 FZA Art. 24 FZA Art. 23 VEP

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger, der seit 2006 in der Schweiz lebte und zuletzt als Handwerksmeister tätig war, bezog nach einer verhaltensbedingten Kündigung Arbeitslosengelder und anschliessend Sozialhilfe. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen nur noch befristet verlängert. Während dieser Frist absolvierte er zwei unbezahlte Praktika bzw. Volontariate in Deutschland und der Schweiz. Die Migrationsbehörde verweigerte eine weitere Verlängerung und forderte ihn zum Verlassen des Landes auf, da er keine Arbeitnehmereigenschaft mehr besitze. Der Betroffene machte geltend, er habe sich wieder in den Arbeitsmarkt integriert, und berief sich hilfsweise auf ein Verbleiberecht wegen angeblicher dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer behalten oder wiedererlangt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die absolvierten Praktika keine "echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Freizügigkeitsabkommens darstellten. Das erste Praktikum in Deutschland diente primär der Weiterbildung und wurde lediglich mit Unterkunft vergütet; das zweite Praktikum in der Schweiz betraf Hauswirtschaftsarbeiten in einem Zentrum, die weder quantitativ noch qualitativ als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren waren. Da der Beschwerdeführer somit nicht mehr als Arbeitnehmer galt und auch keine ausreichenden eigenen Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nachweisen konnte, fiel sein Aufenthaltsanspruch dahin.

Hilfsweise prüfte das Gericht ein Verbleiberecht wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA. Ein solches Recht setzt voraus, dass die Beschäftigung *wegen* der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Hier war das Dienstverhältnis jedoch wegen eines tätlichen Angriffs am Arbeitsplatz aufgelöst worden, also verhaltensbedingt. Zudem hatte der Beschwerdeführer während Jahren Arbeitslosenentschädigungen bezogen, was seine Vermittelbarkeit voraussetzte, und sich erst nach Verlust des Arbeitnehmerstatus auf Invalidität berufen. Die medizinischen Abklärungen ergaben zudem keine relevante organische Einschränkung, die eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung belegt hätte. Daher bestand kein autonomes Verbleiberecht.

Regeste

Art. 4 und 7 FZA; Art. 2 Abs. 2, Art. 4, 6 Abs. 1, 2 und 6 Anhang I FZA; Art. 18 und 23 VEP; Aufenthaltsanspruch eines ursprünglich unselbständig erwerbstätigen Vertragsausländers bei Arbeitslosigkeit; Abgrenzung zum Verbleiberecht bei angeblicher Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Fortbestehen bzw. Dahinfallen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft (E. 2). Wird die Bewilligung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wegen Arbeitslosigkeit nur um ein Jahr verlängert, ist zu prüfen, ob der freizügigkeitsberechtigten Person gestützt auf eine erneute, allenfalls auch zeitlich limitierte Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt weiterhin oder wiederum Arbeitnehmerqualität zukommt (E. 3). Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (E. 4). Regeste Art. 4 et 7 ALCP; art. 2 al. 2, art. 4, 6 al. 1, 2 et 6 Annexe I ALCP; art. 18 et 23 OLCP; droit au séjour en cas de chômage d'un étranger, ressortissant d'un Etat membre, qui a initialement exercé une activité lucrative dépendante; distinction avec le droit de demeurer en Suisse en cas d'incapacité de travail alléguée. Résumé de la jurisprudence relative au maintien respectivement à la perte du statut de travailleur au sens de l'ALCP (consid. 2). Si l'autorisation prévue à l'art. 6 al. 1 Annexe I ALCP n'est prolongée que d'une année pour cause de chômage, il y a lieu d'examiner si la personne qui bénéficie du droit à la libre circulation garde la qualité de travailleur ou la retrouve en raison d'une réintégration, même pour une période limitée, sur le marché du travail (primaire) (consid. 3). Un droit de demeurer en Suisse pour incapacité de travail n'existe que lorsque l'activité salariée a cessé pour cette raison (consid. 4). Regesto Art. 4 e 7 ALC; art. 2 cpv. 2, art. 4, 6 cpv. 1, 2 e 6 Allegato I ALC; art. 18 e 23 OLCP; diritto di soggiorno in caso di disoccupazione di uno straniero cittadino di uno Stato contraente che esercitava in precedenza un'attività lucrativa dipendente; distinzione dal diritto di rimanere in Svizzera in caso di pretesa incapacità al lavoro. Riassunto della giurisprudenza relativa al mantenimento rispettivamente alla perdita dello statuto di lavoratore dipendente ai sensi dell'ALC (consid. 2). Se l'autorizzazione giusta l'art. 6 cpv. 1 Allegato I ALC è prolungata di un solo anno a causa di una situazione di disoccupazione, occorre esaminare se la persona che ha il diritto alla libera circolazione mantenga la qualità di lavoratore dipendente o la ritrovi in ragione di una reintegrazione, anche solo per un periodo limitato, nel mercato del lavoro (primario) (consid. 3). Un diritto a restare in Svizzera a causa dell'incapacità al lavoro esiste unicamente quando l'attività salariata o stipendiata ha preso fine per questa ragione (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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