Gesetzesartikel
Art. 123 StGB – Einfache Körperverletzung
7 Entscheide, in denen Art. 123 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Übergangstäter nach Vollendung des 18. Altersjahres begeht qualifizierte einfache Körperverletzung: Nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist zulässig (Art. 66abis StGB)
- Beschuldigter aus Rumänien mit kurzem Schweizer Aufenthalt und fehlenden sozialen Bindungen bleibt in Untersuchungshaft: Fluchtgefahr und dringender Tatverdacht für mehrfache versuchte schwere Körperverletzung bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO)
- Täter stößt Opfer mit Hand, in der er eine Bierflasche hält: Keine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, da Flasche nicht als Schlaginstrument eingesetzt wurde
- Schwedischer Doppelbürger mit Aufenthaltsbewilligung B wegen qualifizierter Körperverletzung verurteilt: Landesverweisung für 3 Jahre bestätigt, da ungünstige Prognose und Verhältnismässigkeit gewahrt (Art. 66a bis StGB)
- Verurteilter beantragt bedingte Geldstrafe statt unbedingter Freiheitsstrafe: Vorinstanz verletzt Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB durch fehlende Einzelstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Verfahren zur Verlängerung einer stationären Massnahme: Haft wegen Wiederholungsgefahr und Wahrscheinlichkeit der Massnahmeverlängerung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- HIV-Übertragung durch ungeschützten Sex: Keine automatische lebensgefährliche schwere Körperverletzung mehr, Sache zurückgewiesen (Art. 122 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.