Deutscher Arzt ab 73 in der Schweiz tätig: Verbleiberecht nach Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit trotz nach-Rentenalter-Aufnahme besteht (Art. 4 Anhang I FZA)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 II 145 · ATF 146 II 145 · DTF 146 II 145
- Datum
- 04.02.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_534/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger, geboren 1935, erhielt 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz und 2013 die Niederlassungsbewilligung. 2016 wurde er wegen Delikten im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit verurteilt. 2017 entzog ihm die kantonale Behörde die Berufsausübungsbewilligung, 2018 widerruf sie seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob die Wegweisung auf und ordnete die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, da die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 5 Abs. 1 FZA nicht mehr erfüllt seien. Das Staatssekretariat für Migration erhob Beschwerde und beantragte die Anordnung einer Wegweisung sowie die Prüfung des Aufenthaltsrechts nach FZA.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Abklärung zurück. Es stellt klar, dass ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA nicht davon abhängt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen wurde; der Wortlaut der Richtlinie 75/34/EWG und der Sinn und Zweck des FZA sprechen dafür, dass ein solches Recht auch dann besteht, wenn die Tätigkeit erst nach dem 65. Lebensjahr aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer kann sich daher grundsätzlich auf dieses Verbleiberecht berufen. Allerdings muss die Vorinstanz klären, ob tatsächlich eine ernsthafte selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde – der Reingewinn von lediglich Fr. 241.-- im Jahr 2012 deutet darauf hin, dass dies fraglich ist. Zudem ist zu prüfen, ob ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 24 Abs. 1 FZA besteht, also ob ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherungsschutz vorliegen; hierzu fehlen konkrete Angaben in den Akten. Zur Frage der Einschränkung nach Art. 5 Anhang I FZA stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zutreffend beurteilt hat, dass nach dem rechtskräftigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung keine hinreichend konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr besteht; dies wird durch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (84 Jahre), die positive Prognose des Strafgerichts und das Fehlen eines strafrechtlichen Berufsverbots gestützt. Für das Bundesgerichtsverfahren fallen keine Kosten an, und das Staatssekretariat für Migration hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass das Verbleiberecht nach Art. 4 FZA nicht an die zeitliche Lage der Aufnahme der Tätigkeit gebunden ist, sondern allein an deren tatsächliche Ausübung und das Erreichen des Rentenalters bei Aufgabe.
Regeste
Art. 4 Anhang I FZA; Art. 2 Abs. 1 Bst. a Richtlinie 75/34/EWG; Aufenthaltsanspruch nach Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die betroffene Person bereits bei der Einreise in die Schweiz das ordentliche Rentenalter erreicht hatte. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 75/34/EWG besteht auch dann, wenn die aufenthaltsbegründende selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ursprünglich bereits nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen wurde (E. 3.2.6-3.2.11). Jedoch muss die selbständige Erwerbstätigkeit ernsthaft ausgeübt worden sein (E. 3.2.12). Regeste Art. 4 Annexe I ALPC; art. 2 par. 1 let. a de la directive 75/34/CEE; droit de séjourner après la fin d'une activité économique indépendante, à condition que la personne concernée ait atteint l'âge ordinaire de la retraite déjà lors de son arrivée en Suisse. Un droit de demeurer selon l'art. 4 Annexe I ALCP en relation avec l'art. 2 par. 1 let. a de la directive 75/34/CEE existe également lorsque l'activité indépendante fondant le droit au séjour en Suisse a débuté après l'âge ordinaire de la retraite (consid. 3.2.6-3.2.11). Cette activité doit néanmoins avoir été exercée avec sérieux (consid. 3.2.12). Regesto Art. 4 allegato I ALC; art. 2 par. 1 lett. a della direttiva 75/34/CEE; diritto di soggiorno dopo la conclusione di un'attività economica indipendente, nella misura in cui la persona in questione aveva raggiunto l'età ordinaria del pensionamento già al momento del suo arrivo in Svizzera. Un diritto a rimanere giusta l'art. 4 allegato I ALC in relazione con l'art. 2 par. 1 lett. a della direttiva 75/34/CEE esiste anche quando l'attività indipendente su cui si basa il diritto di soggiorno in Svizzera era stata originariamente intrapresa già dopo aver raggiunto l'età ordinaria del pensionamento (consid. 3.2.6-3.2.11). Tuttavia, questa attività deve essere stata esercitata sul serio (consid. 3.2.12). Aus den Erwägungen:
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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