15-Jähriger mit Messer vor Ausbildner stehend: Kein versuchter Mord wegen Unentschlossenheit, aber strafbare Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 424 · ATF 145 IV 424 · DTF 145 IV 424
- Datum
- 18.09.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_1159/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 14 JStG Art. 15 JStG Art. 12 StGB Art. 22 StGB Art. 111 StGB Art. 112 StGB Art. 122 StGB Art. 180 StGB Art. 260bis StGB Art. 350 StPO Art. 431 StPO
Zusammenfassung
Die Jugendanwaltschaft Nidwalden erhob Anklage gegen einen damals 15-jährigen Jugendlichen wegen versuchten Mordes nach einem Vorfall im Ausbildungszentrum, bei dem dieser mit einem 25 cm langen Messer vor seinem Ausbildner stand, aber nicht zustach. Das Obergericht des Kantons Nidwalden sprach den Jugendlichen vom Vorwurf des versuchten Mordes frei und verurteilte ihn stattdessen wegen Drohung. Die Jugendanwaltschaft legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Schuldsprechung wegen versuchten Mordes. Der Jugendliche beantragte die Abweisung der Beschwerde und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz, dass kein versuchter Mord vorliegt, weil der Beschwerdegegner im entscheidenden Moment – als er mit dem offenen Messer ca. einen Meter vor seinem Ausbildner stand – unentschlossen war, ob er zustechen wollte. Er hielt die messerführende Hand ruhig, ohne eine Stichbewegung auszuführen, und hatte Zeit, zuzustechen, tat dies aber nicht. Seine Aussagen vom 27. Juni und 4. Juli 2016 bestätigen diese innere Unsicherheit; er gab an, gezögert zu haben, weil er nicht wusste, wie sich das Zustechen anfühle, und seine Ausführungsbereitschaft auf einer Skala von 1 bis 10 bei 5 eingeschätzt habe. Auch äussere Umstände – mangelnde Gegenwehr bei der Festnahme, einfache Abnahme des Messers durch Mitschüler und schnelle Beruhigung – stützen diese Einschätzung. Damit fehlte es an der erforderlichen Tatentschlossenheit für einen Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 StGB. Stattdessen lag eine strafbare Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vor. Die Vorinstanz verletzte jedoch Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO, indem sie die gesamte Dauer der stationären Beobachtung von 302 Tagen – inklusive der zwei Fluchttage am 2./3. April und vom 23. bis 25. Mai 2017 – vollständig auf die Freiheitsstrafe anrechnete. Nach der Rechtsprechung sind Fluchttage nicht anzurechnen, und die Anrechnung muss angemessen sein, also unter Berücksichtigung der konkreten Vollzugssituation, etwa der Übertritt in die offene Abteilung des AHBasel am 17. Januar 2017, die drei Wochenenden zu Hause ab Mai 2017 und externe Arbeits- bzw. Schnuppereinsätze. Das Bundesgericht hob daher den Teil des Urteils zur Anrechnung der stationären Beobachtung auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Beschwerde war insoweit begründet. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde der Rechtsbeistand des Beschwerdegegners mit Fr. 2'000.-- entschädigt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Waffe-Richtung ohne Bewegung bei innerer Unentschlossenheit nicht den Versuchstatbestand erfüllt, und präzisiert die Anrechnungsgrundsätze für stationäre Beobachtung im Jugendstrafrecht.
Regeste
Art. 9 Abs. 1 JStG; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO; Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe. Über die Anrechnung einer stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG auf die Strafe hat das Gericht im Dispositiv des Sachurteils zu befinden (E. 4.4). Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO geht von einer Pflicht der Anrechnung der stationären Beobachtung auf die Strafe aus, legt aber gleichzeitig fest, dass die Anrechnung angemessen zu erfolgen hat. Entscheidend für den Umfang der Anrechnung sind die vom Jugendlichen während der stationären Beobachtung konkret hinzunehmenden Einschränkungen. Eine stationäre Beobachtung, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschränkende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz. Auch die mildeste Form der stationären Beobachtung ist mitzuberücksichtigen, wenn auch wirklich nur in reduziertem Masse (E. 4.5.1 und 4.5.2). Das Gericht ist verpflichtet, die konkreten Verhältnisse während der stationären Beobachtung abzuklären. Nicht anzurechnen ist die Zeit, während welcher sich der Jugendliche auf der Flucht befand (E. 4.5.3). Regeste Art. 9 al. 1 DPMin; art. 29 al. 2, 1 re phrase, PPMin; moment et ampleur de l'imputation de l'observation institutionnelle sur la peine d'un mineur. Le tribunal doit trancher dans le dispositif du jugement au fond la question de l'imputation sur la peine d'une observation institutionnelle au sens de l'art. 9 al. 1 DPMin (consid. 4.4). L'art. 29 al. 2, 1 re phrase, PPMin postule que l'observation institutionnelle doit être imputée sur la peine, avec la précision que l'imputation doit être faite de manière appropriée. Est déterminante pour fixer l'ampleur de l'imputation l'importance des restrictions imposées au mineur pendant l'observation institutionnelle. Une observation institutionnelle qui a généré une privation de liberté comparable à l'exécution d'une peine privative de liberté doit être imputée en totalité sur la peine. Des formes d'exécution impliquant une privation de liberté moindre ne sont pas à déduire à raison d'un jour de peine par jour d'observation (c.-à-d. à 100 %) mais à un pourcentage inférieur. Toute forme d'observation institutionnelle, même la moins contraignante, doit être prise en considération, le cas échéant dans une mesure très restreinte (consid. 4.5.1 et 4.5.2). Le tribunal doit déterminer les conditions concrètes dans lesquelles a été effectuée l'observation institutionnelle. Il n'y a pas lieu de déduire le temps pendant lequel le mineur était en fuite (consid. 4.5.3). Regesto Art. 9 cpv. 1 DPMin; art. 29 cpv. 2 prima frase PPMin; momento e misura del computo dell'osservazione in un istituto nella pena di un minore. Il tribunale deve statuire nel dispositivo del giudizio di merito sul computo nella pena dell'osservazione in un istituto giusta l'art. 9 cpv. 1 DPMin (consid. 4.4). L'art. 29 cpv. 2 prima frase PPMin impone il computo dell'osservazione in un istituto nella pena, ma stabilisce al contempo che esso avvenga in modo adeguato. Per definire la misura del computo sono determinanti le limitazioni concretamente imposte al minore durante l'osservazione in un istituto. Se comporta una privazione della libertà di un'intensità equivalente a una carcerazione preventiva, rispettivamente all'esecuzione di una pena detentiva, l'osservazione in un istituto dev'essere integralmente computata nella pena. Il computo di forme di esecuzione con un impatto inferiore sulla libertà non si effettua sulla base di un rapporto 1:1 (ossia 100 %), ma di una percentuale inferiore. Ogni forma di osservazione in un istituto, compresa la più blanda, dev'essere presa in considerazione, anche se solo in misura ridotta (consid. 4.5.1 e 4.5.2). Il tribunale è tenuto ad accertare in quali condizioni concrete si è svolta l'osservazione in istituto. Non dev'essere computato il periodo durante il quale il minore era in fuga (consid. 4.5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Jugendlicher beansprucht Entschädigung für Überhaft bei vorsorglicher geschlossener Unterbringung: Kein Anspruch, da Schutzmassnahme schuldunabhängig und erzieherisch motiviert ist (Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG)
- 15-jährige reist mit Bruder in IS-Gebiet: materielle und personelle Unterstützung des Islamischen Staates liegt vor, Schuldspruch nach Al-Qaïda/IS-Gesetz bestätigt (Art. 2 Abs. 1 ELI_eli_cc_2001_452)
- Vorsorgliche offene Unterbringung eines volljährigen Jugendlichen im Massnahmenänderungsverfahren: Zulässig bei Scheitern der Betreuung (Art. 5, 18 JStG)