Beschuldigter verursacht Suizid-Frontalzusammenstoss mit tödlichem Ausgang: dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung trotz psychiatrischem Gutachten zur Schuldunfähigkeit bejaht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 330 · ATF 143 IV 330 · DTF 143 IV 330
- Datum
- 24.08.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 330
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 98 BGG Art. 12 StGB Art. 14 StGB Art. 17 StGB Art. 19 StGB Art. 47 StGB Art. 59 StGB Art. 111 StGB Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 236 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter verursachte am 9. August 2015 in suizidaler Absicht und unter Drogeneinfluss eine Frontalkollision seines Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Personenwagen, bei der der Lenker des anderen Fahrzeugs getötet wurde. Der Beschuldigte war schwer verletzt überlebt. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. November 2015 Untersuchungshaft an. Nach einem psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2017, das ihm Schuldunfähigkeit attestiert hatte, entschied das Zwangsmassnahmengericht am 6. Juni 2017 die Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde, die das Kantonsgericht gut hiess und die Haft bis zum 1. September 2017 verlängerte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung und umgehende Haftentlassung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Der dringende Tatverdacht eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tötungsdelikts war ausreichend dargetan: Der Beschuldigte hatte am 9. August 2015 in suizidaler Absicht und unter Drogeneinfluss sein Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit absichtlich auf die Gegenfahrbahn gelenkt und dabei eine Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen herbeigeführt, bei der der andere Lenker getötet wurde. Er war geständig, dass er die Suizidabsicht verfolgte, und hatte kurz vor dem Aufprall den Gedanken gehabt, in ein anderes Auto zu fahren. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 14 und Art. 17 StGB waren nicht ersichtlich. Die Frage der Schuldfähigkeit und der möglichen Sanktion ist grundsätzlich Sache des Sachrichters; sie ist im Haftprüfungsverfahren nur dann entscheidend, wenn bereits jetzt klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommt – was hier nicht der Fall war, da selbst bei vollständiger Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB eine stationäre Massnahme möglich ist. Auch die Behauptung, der fehlende Sicherheitsgurt des Opfers breche den Kausalzusammenhang, überzeugte nicht: Bei eventualvorsätzlicher Tötung genügt die natürliche Kausalität, und ein Nichtanlegen des Gurtes unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nicht, weil bei einem solchen heftigen Frontalzusammenstoss mit hoher Geschwindigkeit der Tod auch bei angelegtem Gurt zu erwarten ist. Die Rüge einer Verletzung von Art. 221 i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO wurde zurückgewiesen, weil die kantonalen Behörden die Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion angemessen geprüft hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entscheidung klärt zentral, dass ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldunfähigkeit im Haftprüfungsverfahren nicht automatisch den dringenden Tatverdacht entkräftet, solange die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme besteht, und dass das Fehlen eines Sicherheitsgurtes beim Opfer bei einer eventualvorsätzlichen Tötung den Kausalzusammenhang nicht ausschliesst.
Regeste
Art. 221 Abs. 1 StPO; Art. 12 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 und Art. 111 StGB; Fortsetzung von Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung; Schuldfragen, Kausalzusammenhang. Der vom Haftrichter zu prüfende dringende Tatverdacht bezieht sich grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Dabei können sich auch Fragen hinsichtlich des Kausalzusammenhanges stellen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion sind demgegenüber vom Sachrichter zu prüfen. Anders liegt der Fall, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann. Haftrechtliche Tragweite eines psychiatrischen Gutachtens, das dem Beschuldigten Schuldunfähigkeit attestiert. Dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung bejaht bei einem Fall von mutmasslichem versuchtem Suizid des Beschuldigten durch Frontalzusammenstoss seines Fahrzeuges mit einem entgegenkommenden Personenwagen, dessen Lenker dabei getötet wurde (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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