Gesetzesartikel
Art. 111 StGB – Vorsätzliche Tötung
8 Entscheide, in denen Art. 111 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schizophrener Täter greift Versicherungsmittarbeiter mit Motorsäge an: Putativnotwehr wegen Wahnvorstellung nicht gegeben, mehrfache versuchte Tötung festgestellt (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
- Schizophrener Täter verletzt Versicherungsmitarbeiter mit Motorsäge: Krankheitsbedingter Irrtum schliesst Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB aus, mehrfache versuchte Tötung trotz Schuldunfähigkeit gegeben (Art. 13 Abs. 1 StGB)
- 15-Jähriger mit Messer vor Ausbildner stehend: Kein versuchter Mord wegen Unentschlossenheit, aber strafbare Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
- Staatsanwaltschaft beantragt Mord- und Raubqualifikation nach Tötung im Restaurant: Unklare Motive und psychische Beeinträchtigung sprechen gegen besondere Skrupellosigkeit (Art. 112 StGB)
- Beschuldigter verursacht Suizid-Frontalzusammenstoss mit tödlichem Ausgang: dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung trotz psychiatrischem Gutachten zur Schuldunfähigkeit bejaht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Notwehrexzess nach verbaler Provokation: Entschuldbarkeit verneint, Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Art. 111 StGB)
- Mord an Partnerin und versuchte Tötung des Säuglings: Schuldspruch bestätigt, Kostenentscheid wegen Gehörsverletzung aufgehoben (Art. 112 StGB)
- E-Mail-Überwachung bei Provider: Abgerufene Mails beschlagnahmbar, nicht abgerufene nur per Echtzeit-Überwachung (Art. 13 BV; Art. 263 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.