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Justizze. Art. 233 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter im vorzeitigen Strafvollzug stellt Haftentlassungsgesuch: Fristverletzung und fehlende Prüfung der Fluchtgefahr führen zur Entlassung (Art. 233 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 160 · ATF 143 IV 160 · DTF 143 IV 160
Datum
16.02.2017
Geschäftsnummer
6B_73/2017
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 31 BV Art. 86 StGB Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 233 StPO Art. 236 StPO Art. 439 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter befand sich seit November 2012 in Untersuchungshaft und seit Mai 2013 im vorzeitigen Strafvollzug. Nach einem Urteil vom 18. August 2016 stellte er mehrere Gesuche um bedingte Entlassung oder Vollzugslockerungen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies diese Gesuche am 21. Dezember 2016 ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie seine Entlassung. Streitig war, ob die Vorinstanz rechtswidrig gehandelt hatte, indem sie die gesetzliche Frist für die Entscheidung über das Haftentlassungsgesuch überschritten und die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft nicht ordnungsgemäss geprüft hatte.

Das Bundesgericht hob die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2016 auf und ordnete die spätestens fünf Tage nach Zustellung erfolgende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug an. Der Freiheitsentzug beruhte weiterhin auf strafprozessualer Haft, da der Vollzugsbefehl nach Art. 439 Abs. 2 StPO noch nicht erlassen worden war. Der vorzeitige Strafantritt stellt gemäss Art. 236 StPO lediglich eine Variante der strafprozessualen Haft dar, deren Fortdauer nach Art. 233 StPO nur bei Vorliegen gesetzlicher Haftgründe und unter Einhaltung der Frist von fünf Tagen zulässig ist. Die Vorinstanz hatte diese Frist verletzt. Zudem hatte sie die Fluchtgefahr nicht ordnungsgemäss geprüft: Sie verzichtete ausdrücklich auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr und äusserte sich nicht zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, obwohl dies nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erforderlich war. Angesichts der bereits fast vierjährigen Haftdauer und des noch drohenden Strafrestes von zwei Monaten war die Fluchtgefahr nicht mehr gegeben. Der Freiheitsentzug widersprach zudem Art. 31 Abs. 1 BV, da er ohne gesetzliche Grundlage fortgesetzt wurde. Das Bundesgericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu und erliess keine Gerichtskosten. Die Entscheidung klärt die strafprozessuale Natur des vorzeitigen Strafantritts und die strikten Anforderungen an die Haftprüfung nach Einwilligung in diesen Vollzug.

Regeste

Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 212, 221 und 236 StPO; vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug, Haftentlassungsgesuch. Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft (E. 2.1). Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen (E. 2.3 und 4). Regeste Art. 31 al. 1 Cst.; art. 212, 221 et 236 CPP; exécution anticipée des peines et des mesures, demande de mise en liberté. L'exécution anticipée d'une peine relève de l'exécution de la détention provisoire et de la détention pour des motifs de sécurité. Le fondement juridique de la privation de liberté n'est pas la peine privative de liberté qui sera probablement prononcée mais la détention pendant la procédure (consid. 2.1). Lorsque le prévenu, qui a donné son accord à l'exécution anticipée de la peine, demande sa mise en liberté, c'est au regard des dispositions régissant la détention provisoire et la détention pour des motifs de sécurité qu'il faut examiner la légalité des motifs de la détention (consid. 2.3 et 4). Regesto Art. 31 cpv. 1 Cost.; art. 212, 221 e 236 CPP; esecuzione anticipata di pene e misure, domanda di scarcerazione. L'esecuzione anticipata della pena concerne esclusivamente l'esecuzione della carcerazione preventiva e di sicurezza. Il titolo giuridico della privazione di libertà che ne deriva non è la pena detentiva che sarà presumibilmente inflitta, bensì la carcerazione del diritto processuale penale (consid. 2.1). Se l'imputato, che ha dato il suo consenso all'esecuzione anticipata della pena, inoltra una domanda di scarcerazione, occorre esaminare se le condizioni legali della carcerazione preventiva o della carcerazione di sicurezza sono adempiute (consid. 2.3 e 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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