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Justizze. Art. 61 StGB

Bundesgericht

Oberstaatsanwaltschaft beantragt Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene: Höchstdauer nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB bereits überschritten, weil vorzeitiger Vollzug ab Bewilligung am 29.10.2014 einzurechnen ist (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 IV 49 · ATF 146 IV 49 · DTF 146 IV 49
Datum
20.02.2020
Geschäftsnummer
6B_95/2020
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 100 BGG Art. 59 StGB Art. 61 StGB Art. 62c StGB Art. 62d StGB Art. 236 StPO

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das die Entlassung von A.________ aus einer stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene angeordnet hatte. Streitig war, ob die Höchstdauer dieser Massnahme nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB bereits überschritten war, insbesondere ob der vorzeitige Massnahmenvollzug, den die Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2014 bewilligt hatte, in diese Frist einzubeziehen ist. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und die Entlassung angeordnet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab und bestätigte die Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene. Es stellte fest, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug, der am 29. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft bewilligt wurde, einen mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug darstellt und daher bei der Berechnung der Höchstdauer von vier Jahren nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB einzubeziehen ist. Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Datum der Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs, nicht nach dem rechtskräftigen Urteil vom 4. April 2017. Selbst unter Berücksichtigung einer Unterbrechung infolge Flucht war die Höchstdauer zum Zeitpunkt der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 29. Oktober 2019 überschritten. Da zudem die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht erfüllt waren, war die Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB aufzuheben. Das Bundesgericht präzisierte das kantonsgerichtliche Urteil dahingehend, dass die Entlassung innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bundesgerichtsurteils erfolgen muss. Keine Kosten wurden erhoben; der Rechtsbeistand des Beschwerdegegners erhielt eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG. Diese Entscheidung klärt erstmals verbindlich, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der gesetzlichen Höchstdauer nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen ist und legt den maßgeblichen Zeitpunkt auf die Bewilligung fest.

Regeste

Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (E. 2.4-2.9). Regeste Art. 61 al. 4, 1 re phrase, CP; mesures thérapeutiques institutionnelles applicables aux jeunes adultes, début de la durée maximale de 4 ans. L'exécution anticipée de la mesure est à prendre en considération dans la computation de la durée maximale de 4 ans prévue à l'art. 61 al. 4, 1 re phrase, CP. Est déterminante la date de l'autorisation de l'exécution anticipée de la mesure (consid. 2.4-2.9). Regesto Art. 61 cpv. 4 primo periodo CP; misure terapeutiche stazionarie per i giovani adulti, inizio del periodo massimo di quattro anni. Per il computo del periodo massimo di quattro anni previsto dall'art. 61 cpv. 4 primo periodo CP occorre tener conto dell'esecuzione anticipata della misura. La data dell'autorizzazione a scontare anticipatamente la misura è determinante (consid. 2.4-2.9).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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