Fahrer überschreitet in Deutschland Geschwindigkeit um 43 km/h: Sicherungsentzug des Schweizer Führerausweises für zwei Jahre rechtmässig (Art. 16c SVG)
- Datum
- 05.08.2021
- Geschäftsnummer
- 1C_67/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 30 IRSV Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 17 StGB Art. 18 StGB
Zusammenfassung
Ein Schweizer Fahrer wurde in Deutschland wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h auf einer Autobahn mit einem einmonatigen Fahrverbot und einer Busse belegt. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Schweizer Führerausweis auf unbestimmte Zeit, wobei eine Wiederzulassung frühestens nach zwei Jahren möglich sein sollte. Die Rekurskommission des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Fahrer legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und machte geltend, die Zustellung des deutschen Bussgeldbescheids sei unzulässig, er habe sich im Notstand befunden und die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot sowie Art. 16c bis Abs. 2 SVG verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h auf einer Autobahn in Deutschland eine schwere Verkehrsregelwidrigkeit im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstellt und somit den Sicherungsentzug des Führerausweises auslöst. Die postalische Zustellung des deutschen Bussgeldbescheids an den Beschwerdeführer in der Schweiz war zulässig, da Art. 30 Abs. 2 IRSV und Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen dies ausdrücklich erlauben. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, verzichtete aber darauf, obwohl er bereits vorher ankündigte, den Rechtsweg zu beschreiten. Sein Vorbringen, er habe sich im entschuldbaren Notstand befunden, weil er dringend eine Toilette aufsuchen musste, wurde zurückgewiesen: Magen- und Darmbeschwerden rechtfertigen keine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, da dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Bauarbeiter entsteht; zudem hätte er noch vor dem Baustellenbereich anhalten können. Die Vorinstanz hatte Art. 16c bis Abs. 2 SVG geprüft und die zweijährige Mindestdauer als angemessen beurteilt, unter Berücksichtigung des stark getrübten automobilistischen Leumunds und der hohen Verkehrsgefährdung. Die behaupteten Einkommenseinbussen durch verpasste Pokerturniere waren nicht belegt und konnten nicht als besondere Betroffenheit vom deutschen Fahrverbot gewertet werden, da der Beschwerdeführer keine erwerbsmässige Tätigkeit als Pokerspieler nachwies. Die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein ausländisches Fahrverbot bei einer schweren Geschwindigkeitsüberschreitung auch in der Schweiz zur Anwendung des Sicherungsentzugs führt und dass Notstand bei solchen Verstössen nur äusserst restriktiv anerkannt wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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