Gesetzesartikel
Art. 236 StPO – Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
6 Entscheide, in denen Art. 236 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter im vorzeitigen Strafvollzug beantragt begleiteten Hafturlaub: Zuständigkeit nach neuer Rechtslage bei kantonaler Vollzugsbehörde, nicht bei Verfahrensleitung (Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO)
- Täter beginnt ambulante Behandlung als Ersatzmassnahme vor rechtskräftiger Anordnung: Fünfjahresfrist nach Art. 63 Abs. 4 StGB beginnt erst mit rechtskräftigem Entscheid (Art. 63 Abs. 4 StGB)
- Oberstaatsanwaltschaft beantragt Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene: Höchstdauer nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB bereits überschritten, weil vorzeitiger Vollzug ab Bewilligung am 29.10.2014 einzurechnen ist (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB)
- Beschwerde gegen vorzeitigen Strafantritt bei qualifizierter Geldwäscherei: Fluchtgefahr bleibt bestehen, Haftentlassung abgelehnt (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter im vorzeitigen Strafvollzug stellt Haftentlassungsgesuch: Fristverletzung und fehlende Prüfung der Fluchtgefahr führen zur Entlassung (Art. 233 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter verursacht Suizid-Frontalzusammenstoss mit tödlichem Ausgang: dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung trotz psychiatrischem Gutachten zur Schuldunfähigkeit bejaht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.