Beschwerde gegen vorzeitigen Strafantritt bei qualifizierter Geldwäscherei: Fluchtgefahr bleibt bestehen, Haftentlassung abgelehnt (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Datum
- 23.10.2017
- Geschäftsnummer
- 1B_413/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 78 BGG Art. 95 BGG Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 196 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 236 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer, gegen den wegen qualifizierter Geldwäscherei ermittelt wird, befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft und seit September 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Er beantragt beim Bundesgericht seine sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug oder alternativ die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Streitig ist, ob weiterhin ein besonderer Haftgrund vorliegt und ob die bisherige Haftdauer verhältnismässig ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Geldwäscherei nicht bestreitet und mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen muss. Die Vorinstanz hat zutreffend Fluchtgefahr bejaht, weil der Beschwerdeführer neben seiner fünfjährigen Tochter und deren Mutter keine besonderen familiären und sozialen Bindungen zur Schweiz aufweist, während er in Portugal Geschwister und nahe Verwandte sowie zwei Liegenschaften und ein Bankkonto besitzt und zudem eine enge Beziehung zu seiner in Brasilien lebenden Mutter unterhält. Zudem fehlt ihm in der Schweiz eine Berufsausbildung und eine gesicherte Arbeitsstelle, sodass sein Aufenthalt hier nicht stabil ist. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – Meldeauflage, Rayonbeschränkung, Pass- und Schriftensperre sowie elektronische Überwachung – werden als unzureichend angesehen, da ihre Zwecktauglichkeit nach ständiger Rechtsprechung verneint wurde; eine Kaution kommt nicht in Betracht, weil er nicht darlegt, wie er eine angemessene Sicherheitsleistung beschaffen könnte. Auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird verneint: Obwohl die Untersuchungshaft bereits über 16 Monate dauert, droht keine Überhaft, weil die mutmassliche Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion die bereits erstandene Haft deutlich übersteigt und die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs oder einer bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar ist. Die Entscheidung beruht auf Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (Fluchtgefahr), Art. 212 Abs. 3 StPO (Verhältnismässigkeit), Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK (angemessene Frist), Art. 42 Abs. 2 BGG (Begründungsanforderungen), Art. 95 lit. a BGG (freie Kognition) sowie Art. 196 ff. StPO (Zwangsmassnahmen). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und erhält keine unentgeltliche Rechtspflege, weil er sich selbst als nicht mittellos bezeichnet und seine finanzielle Lage nicht belegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Prüfung der Fluchtgefahr bei Personen mit starken Auslandsbezügen und ohne stabile sozioökonomische Verankerung in der Schweiz.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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