Nacktwandern im Naherholungsgebiet strafbar als grobe Sittenverletzung; kantonale Kompetenz und Verhältnismässigkeit bestätigt (Art. 335 Abs. 1 StGB, Art. 10 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 IV 13 · ATF 138 IV 13 · DTF 138 IV 13
- Datum
- 17.11.2011
- Geschäftsnummer
- 6B_345/2011
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 BV Art. 36 BV Art. 123 BV Art. 164 BV Art. 7 EMRK Art. 1 StGB Art. 21 StGB Art. 52 StGB Art. 335 StGB
Zusammenfassung
Ein Mann wanderte an einem sonnigen Sonntagnachmittag nackt auf einem Wanderweg in einem Naherholungsgebiet bei Herisau (Kanton Appenzell Ausserrhoden) und passierte dabei eine Familie mit Kleinkindern sowie ein Rehabilitationszentrum. Er wurde aufgrund einer Anzeige wegen unanständigen Benehmens gemäss kantonalem Strafrecht zu einer Busse von 100 Franken verurteilt. Der Beschuldigte machte geltend, das Bundesstrafrecht regle sexuelle Integrität abschliessend und die Aufhebung der alten Norm zur öffentlichen Unzucht bedeute ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers. Zudem rügte er einen Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot, die persönliche Freiheit und berief sich auf einen Verbotsirrtum sowie fehlendes Strafbedürfnis.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen grober Verletzung von Sitte und Anstand. Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, nicht sexuell motivierte Nacktheit im öffentlichen Raum als Verletzung des Polizeiguts der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe zu stellen; die Aufhebung von Art. 203 aStGB entzog ihnen diese Kompetenz nicht. Die Norm, welche die grobe Verletzung von Sitte und Anstand sanktioniert, genügt dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK, da sie für den Bürger erkennbar macht, welches Verhalten verboten ist.
Die Vorinstanz wertete das Nacktwandern willkürfrei als groben Verstoss gegen Sitte und Anstand, da es hierzulande völlig unüblich ist und als Tabubruch gilt. Dies rechtfertigt den Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, da die Pflicht, sich im Intimbereich zu bekleiden, nur eine minimale Einschränkung darstellt und durch ein öffentliches Interesse sowie den Schutz Dritter gemäss Art. 36 Abs. 2 BV gedeckt ist. Ein Verbotsirrtum lag nicht vor, da der Beschuldigte wusste, dass sein Verhalten rechtswidrig sein könnte; seine Annahme, Nacktwandern sei erlaubt, war bloss ein irrelevanter Subsumtionsirrtum nach Art. 21 StGB. Eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses gemäss Art. 52 StGB scheiterte daran, dass der Beschuldigte an einem belebten Ort und zu einer frequentierten Zeit wanderte und dabei tatsächlich an einer Familie vorbeikam.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben, da Bedürftigkeit ausgewiesen war und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde eine Entschädigung von 3'000 Franken aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
Regeste
Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335 Abs. 1 StGB); Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB); persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Verbotsirrtum (Art. 21 StGB); Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB). Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das "Nacktwandern" im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3). Eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der "öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt", ist hinreichend bestimmt (E. 4). Das "Nacktwandern" kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5). Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass der "Nacktwanderer" auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird (E. 6). Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit verneint (E. 7). Verbotsirrtum verneint (E. 8). Keine Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (E. 9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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