Geschädigter erstattet Strafanzeige wegen Schnitts an fremder Rebe: Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen fehlendem Tatverdacht für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- Datum
- 12.01.2023
- Geschäftsnummer
- 6B_258/2022
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 52 StGB Art. 144 StGB Art. 172ter StGB Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 310 StPO Art. 687 ZGB
Zusammenfassung
Ein Geschädigter erstattete Strafanzeige gegen eine Person wegen Sachbeschädigung, weil diese die Rebe des Geschädigten geschnitten hatte, wodurch Trauben vertrocknet seien und ein Schaden von Fr. 20.-- entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung nicht an die Hand, weil der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Geschädigte Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Nichtanhandnahme rechtmässig war und ob der Geschädigte als Privatkläger beschwerdeberechtigt war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen seien, sondern zutreffend festgestellt hätten, dass das Kappen der einjährigen Triebe keine mehr als nur belanglose Beeinträchtigung der Rebe darstelle und daher der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Selbst bei Annahme eines Schadens von Fr. 20.-- sei gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abzusehen, da Schuld und Tatfolgen geringfügig seien. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht dargelegt, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf eine Zivilforderung auswirken könne, sodass ihm die Beschwerdeberechtigung als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehle. Auch die Rügen gegen die Vorinstanz seien ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer sich nicht konkret mit deren Erwägungen auseinandergesetzt, sondern lediglich seine eigene Sicht dargestellt habe. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung der Beschwerdeberechtigung von Privatklägern bei Nichtanhandnahme und die enge Auslegung des Sachbeschädigungstatbestands bei geringfügigen Eingriffen in fremdes Eigentum.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Verdachts des Aufbewahrens von Sprengstoff: Fristwahrung durch PDF-Nachreichung zur Hash-Überprüfung, Überhaftverbot nicht verletzt (Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Beschwerdeführer rügt fehlende gültige Strafanträge für Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung: Polizeirapporte ohne Unterschrift genügen als Protokoll (Art. 304 Abs. 1 StPO)
- Nachbarin vereinbart mit Nachbarn Rückschnitt überragender Weidenäste bis zur Grundstücksgrenze, Nachbarn behaupten Erklärungsirrtum: Bundesgericht lässt Beschwerde wegen zu geringem Streitwert und unvollständiger Anfechtung abweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
- Abbruch eines geschützten Hauses und Demontage der Zivilschutzsirene: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen Baurecht bestätigt; Ersatzforderung nach Bruttoprinzip (Art. 144 StGB, § 213 PBG/LU)