Entsiegelung von psychiatrischem Patientendossier im Sexualstrafverfahren: Fehlende förmliche Entbindung vom Arztgeheimnis macht Entscheid rechtswidrig (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 27 · ATF 147 IV 27 · DTF 147 IV 27
- Datum
- 01.01.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 27
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 13 BV Art. 123 BV Art. 8 EMRK Art. 321 StGB Art. 171 StPO Art. 248 StPO Art. 264 StPO
Zusammenfassung
Der Beschuldigte in einem Sexualstrafverfahren gegen Kinder beantragte die Siegelung von Unterlagen aus seiner stationären psychiatrischen Behandlung. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bewilligte daraufhin die Entsiegelung dieser Unterlagen für die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit der Rüge, die Entsiegelung verletze das Arztgeheimnis und damit Bundesrecht. Streitig war insbesondere, ob eine kantonale Regelung (Art. 15 Abs. 2 lit. c GesG/SH) eine gesetzeskonforme Entbindung vom Arztgeheimnis begründen könne und ob eine informelle E-Mail des kantonalen Departementssekretärs als solche Entbindung gelten könne.
Das Bundesgericht hob den Entsiegelungsentscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis gemäss Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst. Die vom kantonalen Departement des Innern am 1. Juli 2019 versandte E-Mail an die Staatsanwaltschaft erfüllt nicht die gesetzlichen Formanforderungen an einen Entbindungsentscheid nach Art. 80 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 1–2 StPO und enthält keine gültige Unterschrift nach Art. 86 StPO. Zudem fehlte ein förmliches Entbindungsgesuch des ärztlichen Personals als Geheimnisträger nach Art. 321 Ziff. 2 StGB. Die kantonale Regelung in Art. 15 Abs. 2 lit. c GesG/SH kann nicht als gesetzliche Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts- und Editionspflicht ohne vorherige Entbindung vom Arztgeheimnis dienen, da kantonale Verwaltungsnormen die bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht unterlaufen dürfen (Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 13 BV). Das Arztgeheimnis ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und darf nur durch klare bundesgesetzliche Regelung eingeschränkt werden. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch zurückzieht oder innerhalb einer vom ZMG gesetzten Frist einen rechtskonformen Entbindungsentscheid nachreicht.
Die Entscheidung bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zum Verhältnis von kantonalem Gesundheitsrecht und bundesrechtlichem Berufsgeheimnis im Strafverfahren und unterstreicht die strikte Formalität des Entbindungsverfahrens nach Art. 171 StPO i.V.m. Art. 321 StGB.
Regeste
Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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