Beschwerdeführer fertigt nach Verlust des Kontrollschilds eigenhändig eine originalgetreue Kopie an und nutzt sie zweimal im Strassenverkehr: Verbotsirrtum entfällt, Strafe von 20 Tagessätzen bleibt bestehen (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG)
- Datum
- 09.07.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_141/2020
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 96 SVG Art. 97 SVG Art. 10 StGB Art. 21 StGB Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 52 StGB
Zusammenfassung
Ein Autofahrer verlor sein vorderes Kontrollschild auf einer Fahrt ins Ausland und stellte daraufhin eigenhändig eine originalgetreue Kopie her, die er neun Tage lang zweimal im Strassenverkehr verwendete – einmal kurz nach Hause und einmal zur Suche nach dem verlorenen Schild. Die Ehefrau wurde beim Grenzübertritt angehalten, das nachgemachte Schild sichergestellt. Das Bezirksgericht sprach ihn des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht einen entschuldbaren Verbotsirrtum und eine zu hohe Strafzumessung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer um die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens wusste: Er bezeichnete das selbstgemachte Schild als "bizarre" Sache und gab an, damit nicht zur Fahrzeugkontrolle gefahren zu sein; er meldete den Verlust des Kontrollschilds nicht unverzüglich der Polizei; und er handelte entgegen der in Italien selbst vorgeschriebenen Vorgehensweise, die eine Meldung, einen Antrag auf Neuausstellung und eine Wartezeit von 15–20 Tagen vorsieht, bevor ein provisorisches Kennzeichen angebracht werden darf. Ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB entfällt daher, weil der Täter nicht nur die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens nicht kannte, sondern vielmehr ein unbestimmtes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Der Missbrauch falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG liegt vor, weil die selbstgemachte Kopie originalgetreu ist und damit als "falsch" im Sinne der Rechtsprechung gilt. Die Vorinstanz hat zudem die Strafzumessung rechtmäßig vorgenommen: Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und berücksichtigt alle wesentlichen Gesichtspunkte nach Art. 47 StGB; das Geständnis wurde neutral gewertet, weil es nicht als Ausdruck von Reue und Einsicht gelten konnte – die Beweissicherung durch die Zollkontrolle war bereits erfolgt – und daher kein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB gegeben war. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt der Beschwerdeführer gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass ein Verbotsirrtum nicht schon dann entschuldbar ist, wenn der Täter glaubt, ein Verhalten sei in einem Nachbarland erlaubt – entscheidend ist vielmehr, ob er im konkreten Fall um die Unrechtmäßigkeit seines Handelns wusste oder zumindest ein unbestimmtes Unrechtsbewusstsein hatte.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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