Gesetzesartikel
Art. 21 StGB – Irrtum über die Rechtswidrigkeit
5 Entscheide, in denen Art. 21 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- 15-jährige reist mit Bruder in IS-Gebiet: materielle und personelle Unterstützung des Islamischen Staates liegt vor, Schuldspruch nach Al-Qaïda/IS-Gesetz bestätigt (Art. 2 Abs. 1 ELI_eli_cc_2001_452)
- Telemarketingunternehmen ruft Kundin nach sieben Jahren erneut an: Sterneintrag im Telefonverzeichnis wirkt trotz bestehender Geschäftsbeziehung (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG)
- Beschwerdeführer fertigt nach Verlust des Kontrollschilds eigenhändig eine originalgetreue Kopie an und nutzt sie zweimal im Strassenverkehr: Verbotsirrtum entfällt, Strafe von 20 Tagessätzen bleibt bestehen (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG)
- Ehefrau nutzt zufällig aufgefundenes Passwort, um sich in E-Mail-Account des Ex-Ehemanns einzuloggen: unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungssystem liegt vor (Art. 143bis Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter wird im Berufungsverfahren nicht einvernommen: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 341 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.