Beschwerdeführerin verlangt Einstellung des Strafverfahrens und Übernahme der Verfahrenskosten nach Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB: Bundesgericht weist Beschwerde ab, Kosten bleiben bei ihr (Art. 426 StPO)
- Datum
- 23.08.2023
- Geschäftsnummer
- 6B 791/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 52 StGB Art. 53 StGB Art. 54 StGB Art. 8 StPO Art. 356 StPO Art. 391 StPO Art. 426 StPO Art. 428 StPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin war wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angeklagt worden. Die Vorinstanzen sprachen sie schuldig, sahen aber gemäss Art. 54 StGB von einer Bestrafung ab. Sie musste jedoch die Verfahrenskosten der Vorinstanzen tragen. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen und sämtliche Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Sie beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft keinen offensichtlichen Anwendungsfall von Art. 54 StGB vorlag, insbesondere nicht bei der Verletzung des Verbotssignals für Motorräder, sodass der ursprüngliche Strafbefehl nicht als offensichtlich fehlerhaft anzusehen war. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein „fehlerhafter“ Strafbefehl nicht unter Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO fällt und die beschuldigte Person grundsätzlich auch dann die Verfahrenskosten trägt, wenn das Verfahren mittels Strafbefehl hätte erledigt werden können – die Kostenfolgen sind vielmehr so zu regeln, als ob sogleich Anklage erhoben worden wäre (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Auch die Kostenauflage bei einer Verfahrenseinstellung nach Art. 54 StGB verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, da ein Delikt notwendigerweise begangen wurde. Weil die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit allen Anträgen unterlag, hatte sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil es aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der angespannten finanziellen Lage durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung getragen wurde (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung bestätigt die strikte Trennung zwischen Strafbefreiung und Kostenfolgen im Strafrecht und klärt, dass Art. 54 StGB keine automatische Kostenbefreiung bewirkt.
Regeste
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefreiung, Kostenfolgen | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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