Vorsorgeausgleich nach Scheidung: Vorbezug für Wohneigentum bleibt im Gesamteigentum investiert und ist nicht als Freizügigkeitsleistung auszukehren (Art. 30c Abs. 6 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 V 57 · ATF 136 V 57 · DTF 136 V 57
- Datum
- 24.11.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 136 V 57
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30c BVG Art. 30d BVG Art. 30e BVG Art. 22 FZG Art. 27 IPRG Art. 331e OR Art. 122 ZGB Art. 653 ZGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nach einer in der Türkei geschiedenen Ehe die Auskehr ihres gesamten Vorbezugsbetrags von Fr. 50'000.- auf ihr Freizügigkeitskonto. Die mit diesem Vorbezug finanzierte Wohnliegenschaft befindet sich weiterhin im ungeteilten Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, da das türkische Scheidungsurteil eine Aufteilung des Eigentums an die Bedingung der vollständigen Kreditrückzahlung durch den Ehemann knüpfte, welche nicht erfüllt wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe die ermittelte Austrittsleistung nicht effektiv zur Verfügung und die Weiterführung des Gesamteigentums verletze den schweizerischen Ordre public.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da der mit Vorsorgemitteln finanzierte Vorbezug zwar wertmässig bei der Teilung der Austrittsleistung berücksichtigt wird, aber nicht zusätzlich als Freizügigkeitsleistung ausgekehrt werden kann. Das vorbezogene Kapital von Fr. 50'000.- ist weiterhin in die gemeinsam gehaltene Wohnliegenschaft investiert und dort für die Vorsorge gebunden; es steht daher nicht mehr als liquides Guthaben bei der Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung. Eine Rückerstattungspflicht nach Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG besteht nicht, weil die Liegenschaft weder veräussert noch gleichartige Rechte eingeräumt wurden, sondern sich unverändert im Gesamteigentum der Parteien befindet. Dass die Beschwerdeführerin die Wohnung faktisch nicht nutzt, ändert nichts am rechtlichen Nutzen aus dem Gesamteigentum gemäss Art. 653 ZGB und kann nicht durch eine vorsorgeausgleichsrechtliche Anordnung korrigiert werden.
Die Rüge einer Verletzung des materiellen Ordre public wegen der im türkischen Scheidungsurteil angeordneten Weiterführung des Gesamteigentums ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat der entsprechenden Scheidungskonvention zugestimmt, und auch nach schweizerischem Recht ist die Fortführung gemeinschaftlichen Eigentums über die Scheidung hinaus nicht ausgeschlossen. Eine Anerkennung des ausländischen Urteils verletzt das schweizerische Rechtsgefühl nicht in unerträglicher Weise, zumal die Anwendung des Ordre-public-Vorbehalts bei der Anerkennung ausländischer Entscheide restriktiv zu handhaben ist.
Regeste
a Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4). Regeste b Art. 27 Abs. 1 IPRG; Art. 652 ff. ZGB. Der Ordre public ist nicht verletzt, wenn in einem ausländischen Scheidungsurteil die Weiterführung des Gesamteigentums an der ehelichen Wohnung über die Scheidung hinaus angeordnet wird (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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