Justizze.

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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Erben beantragen Strafverfolgung wegen Veruntreuung durch Willensvollstrecker: Keine gemeinsame Zivilklagekonstituierung und mangelnde Begründung führen zum Nichteintreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
27.04.2017
Geschäftsnummer
6B_1162/2016
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 104 StPO Art. 119 StPO Art. 310 StPO Art. 322 StPO Art. 385 StPO Art. 602 ZGB Art. 653 ZGB

Zusammenfassung

Die Erben A., B., C., D. und E. erstatteten Strafanzeige gegen den Willensvollstrecker X. wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung im Nachlass F. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die Erben beschwerten sich dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, das mangels Beschwerdelegitimation nicht eintrat. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zurück. Das Obergericht wies die Beschwerde dann ab. Die Erben erhoben nun Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Beschluss. Streitig war, ob die Erben zur Beschwerde legitimiert waren und ob die Vorinstanz korrekt auf die Beschwerde eingetreten war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Erben nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert waren, weil sie sich nicht gemeinsam als Zivilkläger konstituiert hatten und nicht darlegten, dass sie im Strafverfahren adhäsionsweise Schadenersatz einzufordern gedenken. Dies ergibt sich aus Art. 602 Abs. 2 und 653 Abs. 2 ZGB, wonach sich eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam als Zivilkläger konstituieren kann. Ferner fehlte es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde gegen die Einstellung wegen Veruntreuung: Die Beschwerdeführer setzten sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit der ausführlichen Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, die u.a. feststellte, dass der Beschwerdegegner 2 keine Möglichkeit gehabt habe, Gegenstände für sich wegzuschaffen, und dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass er Vermögenswerte für sich verwendete oder Gegenstände unter Wert verkaufte. Sie legten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Aneignung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Da ein Tatverdacht für Veruntreuung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erhärtet war, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zur Bereicherungsabsicht Stellung zu nehmen. Die Rüge des rechtlichen Gehörs wurde zurückgewiesen, weil Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dient, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz nicht verletzt wurde, weil die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und fehlender Legitimation nicht hätte behandelt werden können.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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