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Justizze. Art. 30e BVG

Bundesgericht

Vorbezug aus zweiter Säule vor Grundbucheintrag: Keine Sorgfaltspflichtverletzung der Pensionskasse bei Auszahlung gegen Kaufvertrag (Art. 30e Abs. 2 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 495 · ATF 138 V 495 · DTF 138 V 495
Datum
16.10.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 V 495
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 30c BVG Art. 30d BVG Art. 30e BVG Art. 55 GBV Art. 331e OR Art. 6 WEFV Art. 10 WEFV Art. 963 ZGB

Zusammenfassung

Ein Versicherter klagte gegen seine Pensionskasse, weil diese einen Vorbezug von Fr. 130'000.- für den Erwerb einer Eigentumswohnung an die Verkäuferin auszahlte, bevor er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Nach der Aufhebung des Kaufvertrags und dem Konkurs der Verkäuferin forderte der Versicherte die Rückzahlung des Betrags auf sein Vorsorgekonto. Die Vorinstanz wies die Klage ab, woraufhin der Versicherte Beschwerde erhob und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Pensionskasse geltend machte.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, was sich auf die Kostenentscheidung bezieht, während die materielle Klageabweisung bestätigt wurde. Das Gericht verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung der Pensionskasse. Es stellte fest, dass weder Art. 30c BVG noch Art. 6 Abs. 2 WEFV eine ausdrückliche Überprüfungspflicht dahingehend normieren, dass der Eigentumsübergang bei der Auszahlung nachgewiesen sein muss. Die Pensionskasse durfte den Vorbezug gestützt auf den ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlen.

Die Auslegung von Art. 30e Abs. 2 BVG ergab, dass diese Norm lediglich eine gleichzeitige Auszahlung und Anmeldung der Veräusserungsbeschränkung beim Grundbuchamt verlangt, nicht aber die vorherige Eintragung des Eigentümers. Der Zweck der Sicherung des Vorsorgekapitals wird durch die Anmerkung erreicht, deren Wirkung zudem nur deklaratorischer Natur ist. Auch der Vergleich mit Art. 30e Abs. 5 BVG für ausländisches Wohneigentum zeigte, dass das Gesetz keine strikte Bindung an den Grundbucheintrag als Auszahlungsvoraussetzung vorsieht.

Schliesslich konnte der interne Hinweis im Formular "Auszahlung ist frühestens auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung möglich!" nicht als bindende Selbstverpflichtung ausgelegt werden, da die Reglemente nichts anderes vorsehen. Der Versicherte trug eine Mitverantwortung; er hätte aufgrund der erteilten Eintragungsbewilligung (Art. 963 Abs. 1 ZGB) die Eintragung selbst veranlassen können. Die Pensionskasse handelte daher rechtmässig.

Regeste

Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.