Vorsorgeausgleich: Verlust auf WEF-Vorbezug nach Immobilienverkauf nicht teilbar, Aufzinsung vorehelicher Austrittsleistung bis Vorbezug (Art. 30c Abs. 6 BVG, Art. 22 Abs. 2 FZG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 436 · ATF 135 V 436 · DTF 135 V 436
- Datum
- 24.11.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 436
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 112 BGG Art. 30c BVG Art. 30d BVG Art. 22 FZG Art. 331e OR Art. 15 WEFV Art. 122 ZGB
Zusammenfassung
Im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung streiten die Eheleute über die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung. Der Ehemann hatte während der Ehe einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt, die Immobilie später mit Verlust verkauft und den Erlös teilweise an die Pensionskasse zurückbezahlt. Die Vorinstanz rechnete den verbliebenen Verlustbetrag zur teilbaren Masse hinzu und verzichtete auf eine Aufzinsung des vorehelichen Guthabens. Der Ehemann rügt diese Berechnung und beantragt eine niedrigere Überweisung an seine geschiedene Ehefrau.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Ehemannes gut und korrigiert die Berechnung der Austrittsleistung. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf einem Vorbezug für Wohneigentumsförderung ist bei der Ermittlung der teilbaren Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen, da nach dem Verkauf der Liegenschaft und der Erfüllung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG und Art. 331e Abs. 8 OR keine Rückzahlungspflicht mehr besteht und somit vorsorgeausgleichsrechtlich nichts zu teilen ist. Der Verlust von Fr. 98'500.- wurde bereits im Scheidungsurteil güterrechtlich ausgeschieden und darf nicht erneut in die Teilungsmasse einfliessen.
Hinsichtlich der Verzinsung bestätigt das Gericht die Methode der Vorinstanz, wonach die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs aufzuzinsen ist und danach nur noch das Restguthaben, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung von Art. 22 Abs. 2 FZG und Art. 122 Abs. 1 ZGB, wonach das voreheliche Vorsorgekapital wertmässig erhalten bleiben soll. Eine weitergehende Prüfung einer für den Beschwerdeführer günstigeren Berechnungsmethode unterbleibt, da das Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BGG nicht über die Parteianträge hinausgehen kann. Die korrigierte Berechnung ergibt exakt den vom Beschwerdeführer beantragten Überweisungsbetrag von Fr. 62'804.95.
Regeste
a Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3). Regeste b Art. 30c BVG; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 122 ZGB. Tragung des Zinsausfalls auf dem Vorbezug. Hinweis auf die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 4.1 und 4.2). Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs zu verzinsen und danach im Umfang des Restguthabens, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat (E. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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