Justizze.

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Justizze. Art. 121 StPO

Bundesgericht

Ehegatte einer verstorbenen Geschädigten kann sich allein als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren: Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO umfasst auch den Strafpunkt (Art. 121 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 82 · ATF 142 IV 82 · DTF 142 IV 82
Datum
01.02.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 IV 82
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 30 StGB Art. 110 StGB Art. 118 StPO Art. 121 StPO Art. 382 StPO Art. 457 ZGB Art. 462 ZGB Art. 518 ZGB Art. 554 ZGB Art. 602 ZGB Art. 652 ZGB Art. 653 ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehegatte erstattete Anzeige wegen Betrugs und anderer Wirtschaftsdelikte zum Nachteil seiner verstorbenen Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob er Beschwerde beim kantonalen Obergericht, das mangels Beschwerdelegitimation nicht eintrat. Der Ehegatte legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Beschlusses sowie die Anweisung, auf seine Beschwerde einzutreten.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Beschluss auf und erkannte die Beschwerdeberechtigung des Ehegatten. Als Ehegatte der verstorbenen Geschädigten ist er Angehöriger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO und Art. 110 StGB und zugleich nächster gesetzlicher Erbe zusammen mit den Nachkommen gemäss Art. 457 und 462 ZGB. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Rechte der Verstorbenen in der Reihenfolge der Erbberechtigung über, wodurch er legitimiert ist, sich allein als Privatkläger im Strafpunkt zu konstituieren. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Klageerhebung durch die Erbengemeinschaft nach Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 652 ff. ZGB ist für die Beteiligung als Strafkläger kein gemeinsames Vorgehen aller Erben erforderlich, weil hierdurch weder die Erbengemeinschaft noch die Miterben benachteiligt werden können. Das Bundesgericht stützte diese Auffassung auch auf Art. 30 Abs. 4 StGB, wonach das Strafantragsrecht nach dem Tod der Geschädigten jedem Angehörigen zusteht, sowie auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO, nach denen der Strafantrag der Erklärung zur Privatklage gleichgestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde befugt. Die Frage, ob er zusätzlich als Willensvollstrecker beschwerdeberechtigt wäre, blieb daher offen. Auch die Rüge eines widersprüchlichen Verhaltens der Strafbehörden wurde nicht geprüft.

Regeste

Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). Regeste Art. 121 CPP; effets de la transmission des droits; légitimation des proches. Les proches d'un lésé décédé sont autorisés à agir, dans l'ordre de la succession, sur les plans pénal et civil cumulativement ou alternativement (consid. 3.2). A la différence de la question civile, aucune action commune des héritiers n'est nécessaire pour la question pénale. Le proche d'un lésé décédé peut se constituer seul partie plaignante dans la procédure pénale pour la question pénale (consid. 3.3 et 3.4). Regesto Art. 121 CPP; effetti della successione nei diritti; legittimazione dei congiunti. I congiunti di un danneggiato defunto sono legittimati, nell'ordine di successibilità, a partecipare al procedimento penale cumulativamente o alternativamente con un'azione penale e un'azione civile (consid. 3.2). Contrariamente a quanto concerne l'aspetto civile, sul piano penale non è necessario che gli eredi procedano in comune. Il congiunto di un danneggiato defunto può costituirsi da solo accusatore privato nel procedimento penale relativamente all'azione penale (consid. 3.3 e 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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