Justizze.

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Justizze. Art. 3 FZG

Bundesgericht

Vorbezug Wohneigentum vor Invaliditätseintritt zulässig; Austrittsleistung bleibt gültig, keine Rentenerhöhung ohne Rückerstattung (Art. 30c BVG, Art. 3 FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 V 13 · ATF 135 V 13 · DTF 135 V 13
Datum
21.11.2008
Geschäftsnummer
BGE 135 V 13
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 BVG Art. 30c BVG Art. 30d BVG Art. 2 FZG Art. 3 FZG Art. 4 FZG

Zusammenfassung

Eine bei einer Pensionskasse versicherte Person kaufte im März 2003 eine Eigentumswohnung und bezog dafür im April 2003 einen Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums von 48'000 Franken. Im Juni 2003 endete das Arbeitsverhältnis, worauf die Pensionskasse eine Austrittsleistung von rund 28'800 Franken auf ein Freizügigkeitskonto überwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten rückwirkend ab Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Die Versicherte verlangte von der Pensionskasse eine höhere Invalidenrente sowie die Annullierung des Vorbezugs und der Austrittsleistung, da der Vorsorgefall Invalidität bereits vor diesen Zahlungen eingetreten sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität rechtmässig war. Der Vorsorgefall trat zeitgleich mit der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Mai 2003 ein, während der Vorbezug bereits am 30. April 2003 ausbezahlt wurde. Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG ist ein Vorbezug bis zum Eintritt des Vorsorgefalls zulässig, da erst dann das Freizügigkeitskapital in Deckungskapital umgewandelt wird. Eine nachträgliche Rückzahlung des Vorbezugs zur Erhöhung der Rente ist gemäss Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG ausgeschlossen.

Auch die Auszahlung der Austrittsleistung im August 2003 blieb trotz des bereits eingetretenen Vorsorgefalls gültig. Die Pensionskasse handelte pflichtgemäss, indem sie die Leistung umgehend nach Austritt überwies. Gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG kann die frühere Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente kürzen, solange die Austrittsleistung nicht zurückerstattet wurde. Zwar wäre eine Rückerstattung durch die Versicherte selbst theoretisch möglich, doch fehlte ein entsprechender Antrag im Verfahren. Ohne Rückerstattung besteht kein Anspruch auf eine höhere Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Regeste

Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9). Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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