WEF-Vorbezug ohne Grundbucheintragung bei Scheidung: Hinzurechnung zur Austrittsleistung und hälftige Teilung trotz fehlender Regelung im Scheidungsurteil (Art. 30c Abs. 6 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 V 440 · ATF 137 V 440 · DTF 137 V 440
- Datum
- 16.11.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 V 440
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30c BVG Art. 30d BVG Art. 22 FZG Art. 331e OR Art. 122 ZGB Art. 123 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehemann bezog während der Ehe CHF 20'400 aus der beruflichen Vorsorge für den Kauf einer ehelichen Liegenschaft im Gesamteigentum. Nach Trennung wurde die Liegenschaft ins Alleineigentum der Ehefrau übertragen, wobei eine Grundbucheintragung des Vorbezugs unterblieb. Im Scheidungsurteil wurde lediglich ein hälftiger Anspruch auf die Austrittsleistung festgelegt, ohne den Vorbezug explizit zu regeln oder abzuziehen. Der Ehemann bestritt vor dem Vorsorgegericht die Einbeziehung des Vorbezugs in die Teilungsmasse, da die Ehefrau als Alleineigentümerin faktisch über den Betrag verfügen könne und keine Sicherung im Grundbuch bestehe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes ab und bestätigte die Anweisung der Pensionskasse, den vollen hälftigen Anteil der Austrittsleistung inklusive des WEF-Vorbezugs zu überweisen.
Das Gericht stellte fest, dass das Scheidungsgericht den Vorbezug von CHF 20'400 nicht im Dispositiv geregelt hatte und somit der gesetzliche Teilungsschlüssel von 50:50 gemäss Art. 22 FZG massgebend bleibt. Das Vorsorgegericht ist an diesen Schlüssel gebunden und muss den während der Ehe getätigten Vorbezug zwingend zur Austrittsleistung hinzurechnen und teilen, sofern keine anderslautende gerichtliche Anordnung besteht. Dies ergibt sich aus Art. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR.
Dass die Grundbucheintragung des Vorbezugs unterblieben war, ändert nichts am vorsorgerechtlichen Charakter der Leistung. Die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung, sondern dient nur der Publizität. Die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bestand gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG und Art. 331e Abs. 8 OR unverändert fort. Allfällige güterrechtliche Ausgleichsansprüche wegen der Übertragung der Liegenschaft hätten im Scheidungsverfahren selbst geltend gemacht werden müssen; das Vorsorgeverfahren darf nicht dazu genutzt werden, nachträglich scheidungsrechtliche Ungerechtigkeiten zu korrigieren.
Regeste
Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB. Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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