Versicherte vermietet nach 13 Jahren Eigenwohnung mit WEF-Vorbezug finanzierte Eigentumswohnung: Rückzahlungspflicht entfällt, da Mietvertrag wirtschaftlich keiner Veräusserung gleichkommt (Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 377 · ATF 147 V 377 · DTF 147 V 377
- Datum
- 01.07.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 377
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Pensionskasse comPlan erhob Klage gegen eine Versicherte, die 2003 einen Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge für den Erwerb einer Eigentumswohnung beantragt und erhalten hatte. Ab 2016 vermietete sie die Wohnung, worauf die Pensionskasse die Rückzahlung des Vorbezugs von 60'000 Franken forderte, weil der Eigenbedarf weggefallen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab. Die Pensionskasse legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die vollständige Gutheissung ihrer Klage. Streitig war, ob die Vermietung eine Rückzahlungspflicht auslöst.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Pensionskasse ab und bestätigte die Ablehnung der Rückzahlungsforderung.
Die Versicherte hatte die mit dem WEF-Vorbezug finanzierte Eigentumswohnung von 2003 bis 2016, also über 13 Jahre, selbst bewohnt. Im Mai 2016 schloss sie einen unbefristeten Mietvertrag ab, der beidseitig mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar war; der Mietzins betrug monatlich 1'850 Franken inklusive Nebenkosten. Dieses Mietverhältnis war weder im Grundbuch vorgemerkt noch bestand eine vertragliche Vereinbarung zur nachträglichen Grundbuchanmeldung. Damit handelte es sich um eine rein obligationenrechtliche Gebrauchsüberlassung ohne dingliche Belastung des Eigentumsrechts. Nach Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG löst nur die Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, eine Rückzahlungspflicht aus – etwa Nutzniessung oder Wohnrecht. Eine bloße Vermietung nach Art. 253 OR, insbesondere bei einem unbefristeten, beidseitig kündbaren Vertrag nach Art. 266a Abs. 1 OR, erfüllt diesen Tatbestand nicht, weil der Vermieter jederzeit die Nutzung zum Eigenbedarf zurückgewinnen kann und der gebundene Vorsorgewert unangetastet bleibt. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt zudem, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Formulierung „dauernde Aufgabe der Selbstnutzung“ verzichtet und stattdessen ausschliesslich auf wirtschaftlich vergleichbare Rechte abgestellt hat; die Kommissionsdebatten nennen ausdrücklich das Wohnrecht, aber nicht die Vermietung als fallbezogenes Beispiel. Auch systematisch lässt Art. 4 WEFV keine Umkehrschluss-Rückzahlungspflicht zu, und die frühere Auffassung des BSV, wonach jede Aufgabe des Eigenbedarfs zur Rückzahlung führe, wurde mittlerweile klar korrigiert: Nur besonders qualifizierte Formen wie unkündbare Langzeitmiete oder Nutzniessung reichen aus – hier liegt keiner dieser Fälle vor.
Die entscheidenden Normen sind Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG (Rückzahlungstatbestand), Art. 253 OR (Vertragsnatur der Vermietung) und Art. 266a Abs. 1 OR (Kündigbarkeit des Mietvertrags). Die Kostenfolgen werden nicht erwähnt. Das Urteil klärt endgültig, dass eine übliche, kündbare Vermietung nach langjähriger Eigenwohnung keine Rückzahlungspflicht auslöst – ein praxisrelevantes Klarstellungs-Urteil zur Zweckbindung des WEF-Vorbezugs.
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4). Regeste Art. 30d al. 1 let. b LPP; remboursement du versement anticipé de fonds de la prévoyance professionnelle pour l'encouragement à la propriété du logement; octroi de droits sur le logement en propriété équivalant économiquement à une aliénation. La location, par le biais d'un contrat de bail de durée indéterminée résiliable moyennant le respect d'un délai de résiliation de trois mois, d'un appartement en propriété dont l'achat avait été financé par le versement anticipé de fonds de la prévoyance professionnelle pour l'encouragement à la propriété du logement et qui a été occupé par la personne assurée elle-même pendant des années ne revient pas à octroyer un droit équivalant économiquement à une aliénation. Il n'y a pas d'obligation de rembourser le montant avancé (consid. 4). Regesto Art. 30d cpv. 1 lett. b LPP; rimborso del prelievo anticipato di fondi della previdenza professionale per la promozione della proprietà d'abitazioni; concessione di diritti economicamente equivalenti a un'alienazione sulla proprietà dell'abitazione. La locazione di un appartamento in proprietà, finanziato con il prelievo anticipato di fondi della previdenza professionale per la promozione della proprietà d'abitazioni e abitato dall'assicurato stesso per anni, mediante un contratto di locazione a tempo indeterminato che può essere disdetto da entrambe le parti con un preavviso di tre mesi, non costituisce una concessione di un diritto economicamente equivalente a un'alienazione. Non vi è nessun obbligo di restituire l'importo anticipato (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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