Justizze.

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Justizze. Art. 426 StPO

Bundesstrafgericht

Beschuldigter vermittelt Anlagen im Schneeballsystem: Kostenauflage und Entschädigungsverweigerung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO)

Datum
29.10.2018
Geschäftsnummer
BB.2018.60
Abteilung
CH_BSTG_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 OR Art. 394 OR Art. 397 OR Art. 398 OR Art. 400 OR Art. 412 OR Art. 413 OR Art. 132 StPO Art. 379 StPO Art. 422 StPO Art. 426 StPO Art. 429 StPO Art. 430 StPO Art. 442 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft, mit der ihm keine Entschädigung ausgerichtet, eine Genugtuung nur teilweise gewährt und ihm die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde. Er machte Erwerbseinbusse, Verlust des Anlagevermögens der von ihm geführten GmbH und entgangenen Gewinn geltend und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Die Bundesanwaltschaft hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer als berufsmässiger Anlagevermittler gegen seine auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstiess, indem er hochverzinsliche Anlagen eines mutmasslichen Schneeballsystems ohne eigenständige Prüfung der Person und des Produkts sowie unter Ignorierung kritischer Warnmeldungen vermittelte; dieser Verstoss war kausal für die Einleitung des Strafverfahrens, weshalb die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO gerechtfertigt ist. Die geltend gemachte Erwerbseinbusse war nicht genügend substantiiert (Art. 42 Abs. 1 OR), und sowohl der Verlust des Anlagevermögens der B. GmbH als auch der entgangene Gewinn standen mangels adäquater Kausalität (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) nicht im erforderlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren, da das System bereits vor dessen Eröffnung zusammengebrochen war. Die Beschwerde war zudem offensichtlich aussichtslos (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 379 StPO), weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für eine Kostenauflage bei Einstellung und verdeutlicht, dass ein Verstoss gegen zivilrechtliche Sorgfaltsnormen ausreichen kann, um die Einleitung eines Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft herbeizuführen.

Regeste

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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