Arzt für Armee-Rekrutierungszentren arbeitet vier Jahre regelmäßig in militärischer Infrastruktur mit Weisungsbindung und Sozialversicherung: Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert (Art. 319 OR)
- Datum
- 16.03.2020
- Geschäftsnummer
- A-4779/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 BPG Art. 110 BV Art. 319 OR Art. 397 OR Art. 398 OR Art. 400 OR Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 19 VwVG Art. 25 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein Arzt schloss mit der Logistikbasis der Armee einen Vertrag für Honorarbezüger ab, um medizinische Untersuchungen in Rekrutierungszentren durchzuführen. Nachdem die Sanität dem Armeestab unterstellt wurde, wurde das Mandatsverhältnis per sofort aufgelöst. Der Armeestab stellte mit Verfügung fest, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dagegen erhob der Arzt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Januar 2016. Streitig war, ob es sich um ein Auftrags- oder ein Arbeitsverhältnis handelte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Armeestabs auf und stellte fest, dass zwischen dem Arzt und der Vorinstanz ein Arbeitsverhältnis bestand. Es kam zu diesem Schluss, weil der Arzt organisatorisch vollständig in die Sanität eingegliedert war: Er führte seine Tätigkeit ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Rekrutierungszentren durch, erhielt Arbeitskleidung und ein Namensschild, das ihn von angestellten Ärzten nicht unterschied, und nutzte Infrastruktur und Materialien der Armee. Zeitlich war er an vorgeschriebene Einsatzzeiten gebunden, die ihm jährlich mittels 'Avis de Service' mitgeteilt wurden; zudem konnte der Arbeitseinsatz kurzfristig und auf Abruf angeordnet werden, was seine Zeiteinteilung anderweitig einschränkte. Eine arbeitszeitliche Überwachung erfolgte durch Gegenzeichnung der Arbeitszeiterfassungen durch seinen Vorgesetzten. In persönlicher Hinsicht unterlag er einem umfassenden Weisungsrecht, das über das Mass des Auftragsrechts hinausging: Er durfte etwa ein EKG nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines Vorgesetzten durchführen, musste bei abweichenden Befunden Rücksprache halten und berichtete regelmäßig in Rapporten. Seine Arbeit richtete sich nach Checklisten, und er war zur persönlichen Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne Hilfspersonen einsetzen zu dürfen. Hinzu kamen die vierjährige Vertragsdauer, die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO/ALV, die Abrechnung über die Eidgenössische Ausgleichskasse sowie die Versicherung bei PUBLICA und Suva, das Fehlen eines unternehmerischen Risikos durch regelmässige Lohnzahlungen und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auf Anfrage. Diese Gesamtumstände sprechen gemäss Art. 319 OR und der Rechtsprechung zum Subordinationsverhältnis eindeutig für ein Arbeitsverhältnis. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu, da er obsiegte und anwaltlich vertreten war, ohne dass eine Kostennote eingereicht wurde. Das Verfahren war kostenlos gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG. Die Entscheidung klärt präzise, wie militärische Strukturen und standardisierte Prozesse bei der Rekrutierung die Abgrenzung zwischen Auftrag und Arbeitsverhältnis nicht ausschliessen, wenn die konkreten Umstände einer rechtlichen Subordination entsprechen.
Regeste
Bundespersonal
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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