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Justizze. Art. 112 OR

Bundesgericht

Versicherungsmakler vermittelt Bruttopolicen für 2013, wird aber am 12. Dezember 2012 gekündigt: Kein Honoraranspruch gegen Versicherungsnehmer, da Verzicht auf direkte Zahlung vereinbart (Art. 112 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 657 · ATF 142 III 657 · DTF 142 III 657
Datum
26.08.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 III 657
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 112 OR Art. 413 OR

Zusammenfassung

Eine Stiftung als Versicherungsnehmerin hatte mit einer Versicherungsmaklerin einen Maklervertrag abgeschlossen, in dem vereinbart war, dass die Maklerleistungen durch die vom Versicherer zu zahlende Courtage abgegolten seien. Die Stiftung kündigte den Vertrag am 12. Dezember 2012 mit sofortiger Wirkung und informierte die Versicherer, die Courtagen ausschliesslich an ihren neuen Makler zu zahlen. Die ehemalige Maklerin verlangte daraufhin von der Stiftung eine Vergütung von Fr. 181'530.– für die Vermittlung von vier Versicherungsverträgen für das Jahr 2013. Das Appellationsgericht gab der Klage statt; die Stiftung legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob das Vorinstanzurteil auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Parteien im Maklervertrag ausdrücklich vereinbart hatten, die Leistungen der Maklerin seien „durch die von den Versicherungsgesellschaften gezahlte Courtage abgegolten“. Diese Klausel bedeute einen wirksamen Verzicht der Maklerin auf einen direkten Honoraranspruch gegen den Versicherungsnehmer. Der Vertrag enthalte keine vertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers zur Bezahlung eines Honorars oder zur Überbindung einer solchen Pflicht an die Versicherer. Auch die Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter nach Art. 112 OR sei nicht tragfähig, weil die Courtage nicht als Übernahme einer Honorarschuld des Versicherungsnehmers, sondern als eigenständige Gegenleistung des Versicherers für die Vermittlungstätigkeit zu qualifizieren sei.

Zur Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Stiftung durch unterlassene Überbindung schadenersatzpflichtig geworden sei, führte das Bundesgericht aus, dass die Maklerin sich im vorliegenden Fall nicht verpflichtet hatte, den Versicherern eine im Einzelnen bestimmte Courtagepflicht zu überbinden. Vielmehr regeln die zwischen Makler und Versicherer getroffenen Vereinbarungen – wie hier die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 10./15. Februar 2010 – den zeitlichen Beginn des Courtageanspruchs nach dem sogenannten Schicksalteilungsgrundsatz: Die Courtage für ein Versicherungsjahr wird erst fällig, wenn die Jahresprämie fällig wird und bezahlt wurde, also regelmäßig am 1. Januar des Versicherungsjahres – und zwar nur an den Makler, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Broker eingesetzt ist. Da die Stiftung den Maklervertrag am 12. Dezember 2012 kündigte, stand der Maklerin für die im Dezember 2012 vermittelten Verträge für das Jahr 2013 keine Courtage zu, weil sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 1. Januar 2013 nicht mehr als Broker eingesetzt war. Damit fehlte es auch an einem Schaden, sodass eine Schadenersatzpflicht entfiel.

Die entscheidenden Normen waren Art. 112 OR zur Auslegung des Vertrags zugunsten Dritter und Art. 413 Abs. 1 OR, dessen Anwendung durch die Parteienvertragsfreiheit verdrängt wurde. Das Bundesgericht betonte die Relevanz branchenüblicher Usancen bei der zeitlichen Abgrenzung des Courtageanspruchs und verwies auf die praktikable Lösung des Schicksalteilungsgrundsatzes in der Schweizer Versicherungsbranche.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei Bruttopolicen kein direkter Honoraranspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer besteht – auch nicht nach erfolgter Vermittlung – und dass der Courtageanspruch allein nach den Vereinbarungen mit dem Versicherer und nach Branchenusanz zeitlich begrenzt ist.

Regeste

Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Bezahlung durch den Versicherungsnehmer. Kein Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Auftraggeber, dem Versicherungsnehmer, bei der Vermittlung von Bruttopolicen (E. 4). Zeitliche Abgrenzung des Courtageanspruchs des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer bei einem Maklerwechsel (E. 5). Regeste Contrat de courtage d'assurances; droit du courtier au paiement par le preneur d'assurance. Le courtier d'assurances n'est pas titulaire d'une créance d'honoraires contre son mandant, le preneur d'assurance, lorsqu'il négocie des polices brutes (consid. 4). Limitation dans le temps du droit du courtier d'assurances de réclamer une commission de courtage à l'assureur en cas de changement de courtier (consid. 5). Regesto Contratto di mediazione di assicurazioni; diritto del mediatore al pagamento da parte dello stipulante. Il mediatore di assicurazioni non ha un diritto a un onorario dal suo mandante, lo stipulante, per la mediazione di polizze lorde (consid. 4). Delimitazione temporale del diritto del mediatore d'assicurazioni al pagamento della commissione di mediazione dall'assicuratore in caso di cambiamento di mediatore (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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