Fachbeiständin für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erbringt AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 139 · ATF 146 V 139 · DTF 146 V 139
- Datum
- 07.04.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 139
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 5 AHVG Art. 8 AHVG Art. 9 AHVG Art. 13 AHVG Art. 321d OR Art. 397 OR Art. 387 ZGB Art. 391 ZGB Art. 393 ZGB Art. 394 ZGB Art. 395 ZGB Art. 400 ZGB Art. 404 ZGB Art. 410 ZGB Art. 415 ZGB Art. 416 ZGB Art. 417 ZGB Art. 421 ZGB Art. 424 ZGB Art. 425 ZGB
Zusammenfassung
Eine Juristin und Mediatorin war als Fachbeiständin für zwei Personen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk X. ernannt worden. Sie war bereits als Selbstständigerwerbende im administrativen Bereich bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen und beantragte, auch ihre Tätigkeit als Fachbeiständin als selbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen. Die Ausgleichskasse lehnte dies ab, das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Ablehnung. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, die Ausgleichskasse zu verpflichten, sie im Zusammenhang mit den beiden Beistandschaften als Selbstständigerwerbende anzuerkennen.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Fachbeiständin AHV-beitragsrechtlich selbstständig erwerbstätig ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller Umstände: Die Beschwerdeführerin ist eine Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen (Juristin, Mediatorin), die als Fachbeiständin tätig ist; sie arbeitet nicht in den Räumlichkeiten der KESB, sondern in eigenen Geschäftsräumlichkeiten, hat keine Präsenzpflicht und kann ihre Arbeitszeiten frei einteilen; sie ist nicht in die Arbeitsorganisation der KESB eingebunden und darf weitere Mandate annehmen; die KESB übt zwar eine Aufsichtsfunktion aus, erteilt aber keine konkreten Weisungen zum Ablauf der Arbeit, sondern kontrolliert lediglich periodisch Berichte und Rechnungen; die Entschädigung richtet sich nach einer kantonalen Verordnung und wird nicht nach Präsenzzeit, sondern nach Aufwand und Komplexität festgelegt. Das Bundesgericht betonte, dass bei typischen Dienstleistungstätigkeiten wie dieser das Kriterium des Unternehmerrisikos hinter der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit zurücktritt und dass die Merkmale der Weisungsgebundenheit hier nicht ausreichen, um ein Subordinationsverhältnis im Sinne des Art. 321d OR anzunehmen. Damit überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1 sowie Art. 13 AHVG zur beitragsrechtlichen Qualifikation, ergänzt durch die zivilrechtlichen Grundlagen der Beistandschaft im ZGB (insbesondere Art. 391–425 ZGB). Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die AHV-rechtliche Einordnung von Fachbeiständen klärt und die Rechtsprechung zu BGE 98 V 230 präzisiert, indem sie die strukturellen Unterschiede zwischen dem alten Vormundschaftsrecht und dem neuen Erwachsenenschutzrecht hervorhebt.
Regeste
Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Regeste Art. 5 al. 1 et 2, art. 8 et 9 al. 1, art. 13 LAVS; statut de cotisant dans l'AVS. Dans sa fonction de curatrice privée avec compétences professionnelles particulières nommée par l'autorité de protection de l'enfance et de l'adulte, l'assurée exerce une activité indépendante du point du vue du statut de cotisant dans l'AVS (consid. 6.2 et 6.3). Regesto Art. 5 cpv. 1 e 2, art. 8 e 9 cpv. 1, art. 13 LAVS; statuto giuridico di contribuente all'AVS. Nella sua funzione di curatrice privata con qualifiche professionali specifiche, nominata dall'autorità di protezione dei minori e degli adulti, l'assicurata esercita un'attività indipendente dal punto di vista dello statuto giuridico di contribuente all'AVS (consid. 6.2 e 6.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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