Gesetzesartikel
Art. 442 StPO – Vollstreckung von Entscheiden überVerfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
1 Entscheid, in dem Art. 442 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.