Holdinggesellschaft vermittelt Übernahme einer US-Aktiengesellschaft: Umsatzabgabe fällig, da Verhandlungsführung kausale Mitverursachung des Geschäftsabschlusses darstellt (Art. 13 Abs. 1 StG)
- Datum
- 25.02.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_638/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 189 BV Art. 412 OR Art. 413 OR Art. 718 OR Art. 721 OR Art. 722 OR Art. 1 StG Art. 13 StG Art. 14 StG Art. 15 StG Art. 17 StG Art. 17a StG Art. 18 StG Art. 8 ZGB Art. 55 ZGB
Zusammenfassung
Eine Schweizer Holdinggesellschaft beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen hatte. Die Steuerverwaltung hatte der Holdinggesellschaft Umsatzabgabe in Höhe von über vier Millionen Franken für die Übernahme einer US-amerikanischen Gesellschaft durch eine US-Tochtergesellschaft zugewiesen. Die Holdinggesellschaft bestritt, als Vermittlerin im Sinne des Stempelabgabengesetzes tätig gewesen zu sein, da sie wirtschaftlich als Prinzipal der Transaktion agiert habe und keine Mäklerverträge bestünden. Die Steuerverwaltung argumentierte, die Holdinggesellschaft habe durch ihr Verhalten in den Verhandlungen die Übernahme vermittelt. Der Streit drehte sich ausschliesslich um die Frage, ob die Holdinggesellschaft als Vermittlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG anzusehen ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Holdinggesellschaft als Vermittlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG tätig war und daher Umsatzabgabe schuldet. Der Begriff des Vermittlers wird nicht gesetzlich definiert, aber nach ständiger Rechtsprechung als kausale Mitverursachung des Geschäftsabschlusses verstanden, analog zum Mäklervertragsrecht: Es genügt, dass die Tätigkeit des Vermittlers bewusst direkt oder indirekt auf die Willensbildung der Vertragspartei eingewirkt hat und damit eine kausale Ursache für den Vertragsabschluss darstellt. Die Holdinggesellschaft ist als Effektenhändlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. d StG anzusehen. Ihr geschäftsführender Verwaltungsratspräsident K.________ war ein Organ der Gesellschaft und nahm aktiv an den Verhandlungen mit Vertretern der Zielgesellschaft und deren Beratern teil; I.________ und J.________ erweckten zumindest den Anschein, für die Holdinggesellschaft zu handeln. Diese drei Personen trieben die Vertragsverhandlungen entscheidend voran: Sie standen in regem telefonischen und elektronischen Kontakt mit der Gegenseite und unterbreiteten mehrfach informelle Kaufangebote, wovon jenes vom 23. Juni 2016 die Grundlage für das spätere öffentliche Kaufangebot bildete. Dieses Verhalten war an sich geeignet, die Verkaufsbereitschaft der Aktionäre der Zielgesellschaft mitzubestimmen, sodass ein psychologischer Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und dem Verkaufsentschluss besteht. Ein Kausalzusammenhang wird nicht automatisch unterbrochen, wenn weitere Gruppengesellschaften ebenfalls beteiligt waren; dafür müsste die Tätigkeit der Holdinggesellschaft völlig erfolglos gewesen sein und der Abschluss auf einer ganz neuen Basis zustande gekommen sein – was hier nicht der Fall ist. Die Bemessung der Umsatzabgabe war unstreitig. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- und erhält keine Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Konzernobergesellschaft auch dann als Vermittlerin im Sinne des Stempelabgabengesetzes gilt, wenn sie nicht als Vertragspartei, sondern durch aktive Verhandlungsführung zur Übernahme einer ausländischen Tochtergesellschaft beiträgt – unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse an der Transaktion.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.