Gesetzesartikel
Art. 85a SchKG – Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren
17 Entscheide, in denen Art. 85a SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer klagt negativ auf Nichtbestehen einer Forderung aus Haustürgeschäft über Faksimile-Buch: Bundesgericht tritt nicht in Zivilbeschwerde ein, weil Streitwert zu gering und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren: Streitwert unterschreitet Fr. 30'000.-- und keine grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht, Nichteintreten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
- Gläubiger beschwert sich gegen vorläufige Einstellung der Betreibung: Beschwerde nicht zulässig, weil kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Vater klagt negativ auf Nichtbestehen einer bevorschussten Unterhaltsforderung nach Zahlung an das Betreibungsamt: Klage gegenstandslos, Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 85a SchKG)
- Schuldner beantragt Löschung eines Betreibungsregistereintrags nach Erloschen der Betreibung: Kein Rechtsschutzinteresse mehr, Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet (Art. 85 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Schuldner beantragt Sistierung des Pfändungsverfahrens nach Vollzug der Pfändung: Keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 SchKG)
- Gläubiger beantragt definitive Rechtsöffnung nach Rückzug der negativen Feststellungsklage durch Schuldner: Rückzug ist kein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
- Schuldnerin beantragt nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG Nichtbekanntgabe einer Betreibung: Kein Anspruch auf Nichtbekanntgabe nach Erlöschen der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- Schuldnerin beantragt Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren: Einleitung des Verfahrens genügt, Erfolg ist nicht erforderlich (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- Schuldner erhebt negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen rechtskräftige Strafverfügung: Klage aussichtslos, Beschwerde wegen unzureichendem Streitwert und fehlender grundsätzlicher Rechtsfrage nicht zugelassen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Erben eines Asbestopfers klagen gegen ehemaligen Arbeitgeber: Absolute Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung der ununterbrochenen Asbestexposition (Art. 127 OR i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR)
- Schuldnerin beantragt Löschung von Verfügungsbeschränkungen nach Zwangsversteigerung: Beschwerde wegen Verspätung und unzulässiger neuer Anträge nicht eröffnet (Art. 17 SchKG)
- Schuldner verlangt Aufhebung der Pfändungsankündigung wegen behaupteter Stundungsvereinbarung mit Steuerverwaltung: Einrede der Stundung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG im Pfändungsverfahren unzulässig, Beschwerde abgewiesen
- Schuldner beantragt vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wegen aufgeschobener Vollstreckbarkeit eines kantonsgerichtlichen Urteils: Beschwerde gegen Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise erfolgreich, da Aussichtslosigkeit nicht gegeben (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Definitive Rechtsöffnung ohne mündliche Verhandlung: Kein konventionsrechtlicher Anspruch bei Vollstreckungsverfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Provisorische Rechtsöffnung für abgetretene Urteilsschuld: Zessionar hat Anspruch auf definitive Rechtsöffnung, Rückweisung (Art. 80 SchKG)
- Schuldner will Betreibung wegen Nichtschuld aufheben: Kein Urkundenbeweis, Beschwerde abgewiesen (Art. 85 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.