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Justizze. Art. 88 SchKG

Bundesgericht

Schuldnerin beantragt nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG Nichtbekanntgabe einer Betreibung: Kein Anspruch auf Nichtbekanntgabe nach Erlöschen der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 544 · ATF 147 III 544 · DTF 147 III 544
Datum
23.08.2021
Geschäftsnummer
5A_927/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 8a SchKG Art. 85a SchKG Art. 88 SchKG

Zusammenfassung

Eine Schuldnerin wandte sich erneut an das Betreibungsamt mit dem Gesuch, eine bereits eingeleitete Betreibung nicht an Dritte bekanntzugeben. Sie berief sich darauf, dass die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG inzwischen abgelaufen sei und die Betreibung daher dahingefallen sei. Das Betreibungsamt wies das Gesuch ab, weil ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden war. Die untere und obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigten diese Ablehnung. Die Schuldnerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der kantonalen Entscheide sowie die Anordnung der Nichtbekanntgabe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Recht des Gläubigers, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, nach Ablauf eines Jahres erlischt (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Damit fällt die Betreibung dahin, doch folgt daraus kein Anspruch des Schuldners auf Rückzug oder Streichung des Eintrags im Betreibungsregister. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG lassen nicht erkennen, dass der Schuldner nach Ablauf dieser Jahresfrist noch ein Gesuch auf Nichtbekanntgabe stellen kann. Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger ohnehin nicht mehr reagieren, weshalb das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG unter diesen Umständen nicht mehr geeignet ist, zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden. Die Vorinstanz habe daher keine Verletzung von Bundesrecht begangen, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abwies. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Parteientschädigungen sind keine zu leisten. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden kann – ein für Schuldnerinnen wichtiger Klarstellungsentscheid zur Grenze des Schutzes vor ungerechtfertigten Betreibungsregistereinträgen.

Regeste

Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3). Regeste Art. 8a al. 3 let. d, art. 88 al. 2 LP; requête de non-communication de la poursuite aux tiers. Le débiteur ne peut former aucune requête tendant à la non-communication de la poursuite aux tiers selon l'art. 8a al. 3 let. d LP après l'expiration du délai annal de validité du commandement de payer prévu par l'art. 88 al. 2 LP (consid. 3). Regesto Art. 8a cpv. 3 lett. d, art. 88 cpv. 2 LEF; domanda di non dar notizia a terzi circa procedimenti esecutivi. Dopo la scadenza del termine annuale di validità del precetto esecutivo giusta l'art. 88 cpv. 2 LEF il debitore non può presentare alcuna domanda di non dar notizia dell'esecuzione a terzi secondo l'art. 8a cpv. 3 lett. d LEF (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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