Justizze.

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Justizze. Art. 74 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer klagt negativ auf Nichtbestehen einer Forderung aus Haustürgeschäft über Faksimile-Buch: Bundesgericht tritt nicht in Zivilbeschwerde ein, weil Streitwert zu gering und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)

Datum
26.08.2025
Geschäftsnummer
4A_206/2025
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 9 BV Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 21 OR Art. 85a SchKG Art. 157 ZPO Art. 160 ZPO Art. 164 ZPO Art. 168 ZPO

Zusammenfassung

Ein Kläger erhob eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG, um feststellen zu lassen, dass eine Betreibungsforderung von Fr. 13'999.-- nebst Zinsen nicht bestehe. Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Forderung nicht bestehe. Die Beklagte legte Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Aargau gut hiess und die negative Feststellungsklage abwies. Der Kläger reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde ein. Streitig war, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein Faksimile-Buch für Fr. 16'999.-- zustande gekommen war, insbesondere angesichts der Gestaltung der Vertragsdokumente, der Abwesenheit der Beklagten in der Erstinstanz und des nachträglichen Verhaltens des Klägers.

Das Bundesgericht trat nicht in die Zivilbeschwerde ein, weil der Streitwert die gesetzliche Schwellenforderung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreichte und der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darlegte, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliege. Die aufgeworfene Frage betraf lediglich die Anwendung allgemeiner Grundsätze der freien Beweiswürdigung auf den konkreten Fall, was nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, weil der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegte, welches verfassungsmässige Recht verletzt worden sei, insbesondere keine Willkürrüge gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung formulierte. Die Vorinstanz hatte die Gesamtumstände – darunter die Sammelleidenschaft des Beschwerdeführers, die Annahme des Faksimile-Buchs innert Widerrufsfrist, die teilweise Zahlung von EUR 3'081.10, das Unterlassen eines Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl und die Kontaktaufnahme des Schwiegersohns zur Ratenvereinbarung – gewürdigt; eine Willkür lag nicht vor. Die Entscheidung beruhte auf Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG sowie auf Art. 116 BGG, Art. 157 ZPO, Art. 160 Abs. 1 ZPO, Art. 164 ZPO und Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die restriktive Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zivilbeschwerden unterstreicht, insbesondere die strenge Auslegung des Kriteriums der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und die hohe Hürde für eine Willkürrüge gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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