Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren: Streitwert unterschreitet Fr. 30'000.-- und keine grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht, Nichteintreten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
- Datum
- 05.02.2025
- Geschäftsnummer
- 4D 137/2024
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 108 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 85a SchKG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses ihre Berufung im Rahmen einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer in Betreibung gesetzten Forderung abgeschrieben hatte, weil sie offensichtlich querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich sei. Streitgegenstand war die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 13'043.50. Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und machte theoretische Ausführungen zu verschiedenen Rechtsfragen, ohne jedoch konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen oder darzulegen, inwiefern diese ihre Grundrechte verletzt habe.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt waren. Der Streitwert betrug Fr. 13'043.50 und lag damit deutlich unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Eine Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Beschwerde auch bei Unterschreiten des Streitwerts zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine solche Frage nicht geltend machte – weder inhaltlich noch hinreichend begründet –, wie dies gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG und der ständigen Rechtsprechung verlangt wird. Auch die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die erforderliche qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 116 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte: Sie ging nicht konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ein und zeigte nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz durch die Qualifizierung der Berufung als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich verfassungsmässige Rechte verletzt habe. Die Beschwerde war daher mangels hinreichender Begründung nicht zulässig, was gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 117 BGG zur Folge hatte, dass auf sie nicht eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Art. 68 Abs. 3 BGG), da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen war. Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden und die strikte Anwendung der Streitwertgrenze sowie der Ausnahmeregelung für grundsätzliche Rechtsfragen im Beschwerdeverfahren.
Regeste
Rechtsöffnung, | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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