Schuldner verlangt Aufhebung der Pfändungsankündigung wegen behaupteter Stundungsvereinbarung mit Steuerverwaltung: Einrede der Stundung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG im Pfändungsverfahren unzulässig, Beschwerde abgewiesen
- Datum
- 22.07.2019
- Geschäftsnummer
- 5A 287/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 17 SchKG Art. 81 SchKG Art. 85 SchKG Art. 85a SchKG Art. 88 SchKG Art. 98 SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner wandte sich gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes in sechs laufenden Steuerbetreibungen (Jahre 2011–2013), die auf rechtskräftigen Zahlungsbefehlen beruhten. Er argumentierte, die kantonale Steuerverwaltung habe ihm eine Stundung und Sistierung des Inkassos gewährt, solange über sein Gesuch um Rückerstattung einer angeblichen Doppelzahlung für das Steuerjahr 1996 entschieden werde. Nachdem die Steuerverwaltung später mitteilte, dass die 2012 geleistete Zahlung nicht für 1996, sondern für 1995 angerechnet worden sei, hob sie die Stundung auf und verlangte die Fortsetzung der Betreibung. Der Schuldner erhob Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Einwendungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde und beantragte vor Bundesgericht u. a. die Aufhebung der Pfändungsankündigung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Fortsetzungsbegehren und Sicherungsmassnahmen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Pfändungsankündigung im vorliegenden Fall zulässig war, weil sämtliche Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 SchKG erfüllt waren: Für alle sechs Betreibungen lagen rechtskräftige Zahlungsbefehle vor, die definitive Rechtsöffnung war durch das Regionalgericht Oberland erteilt und vom Obergericht Bern bestätigt worden, und das Fortsetzungsbegehren der Steuerverwaltung war fristgerecht gestellt worden. Das Betreibungsamt hatte nicht zu prüfen, ob das Fortsetzungsbegehren im Widerspruch zu einer zwischen dem Schuldner und der Steuerverwaltung getroffenen Stundungsvereinbarung stand; denn nach Art. 85a Abs. 2 und Art. 85 SchKG richtet sich die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung nach einem richterlichen Entscheid, nicht nach einer administrativen Vereinbarung – und eine solche war hier nicht ergangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einrede der Stundung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ist ausdrücklich nur im Rechtsöffnungsverfahren zulässig und hat keinen Bezug zu den Voraussetzungen der Pfändungsankündigung; sie war daher im vorliegenden Verfahren unzulässig. Auch der Antrag, die Fortsetzungsbegehren und Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 SchKG als nichtig oder vorübergehend ungesetzlich festzustellen, war unzulässig, weil er erstmals vor Bundesgericht gestellt und nicht begründet wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt endgültig, dass eine administrative Stundungszusage keine rechtliche Hemmwirkung gegenüber der Pfändungsankündigung entfaltet, solange kein richterlicher Entscheid nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG ergangen ist.
Regeste
Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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