Vater klagt negativ auf Nichtbestehen einer bevorschussten Unterhaltsforderung nach Zahlung an das Betreibungsamt: Klage gegenstandslos, Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 85a SchKG)
- Datum
- 19.07.2023
- Geschäftsnummer
- 5D 87/2023
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 12 SchKG Art. 85a SchKG Art. 86 SchKG Art. 289 ZGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, Vater von B.________, war gegenüber dieser unterhaltspflichtig. Der Kanton Basel-Stadt hatte für bevorschusste Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2022 eine Betreibung gegen ihn eingeleitet und nach definitiver Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 3'070.-- nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Zivilkreisgericht eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass die betriebene Forderung nicht bestehe. Nachdem er die Forderung inklusive Betreibungskosten an das Betreibungsamt bezahlt hatte, schrieb das Zivilkreisgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde sowie eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG ein. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab und verwies auf die Unzulässigkeit der Rückforderungsklage im Beschwerdeverfahren. Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein mit umfangreichen Vorbringen zur Gläubigerstellung des Kantons, zum Widerruf einer Inkassovollmacht durch die Mutter und zur behaupteten Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und der Pfändungsankündigung.
Das Bundesgericht entscheidet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat den Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- für eine ordentliche Zivilbeschwerde nicht erreicht, weshalb allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Diese setzt jedoch die klare und detaillierte Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus, was hier nicht gegeben ist: Die Beschwerde enthält lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und ungenügend begründete, teilweise sachfremde Vorbringen, etwa zur angeblichen fehlenden Gläubigerstellung des Kantons oder zum Widerruf einer Inkassovollmacht durch die Mutter. Tatsächlich erfolgt die Subrogation des Gemeinwesens in die bevorschussten Unterhaltsforderungen gesetzlich nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, unabhängig von einer Vollmacht. Zudem erlischt die Forderung nach Zahlung an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG, sodass die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegenstandslos wird; stattdessen wäre eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Die Aussage des Kantonsgerichts, die Feststellungsklage mutiere nach Zahlung zur Rückforderungsklage, ist rein appellatorisch und nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung darzulegen. Die Beschwerde ist daher offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb das Bundesgericht nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht eintritt. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist insbesondere bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Rügeprinzips bei Verfassungsbeschwerden im Schuldbetreibungsrecht unterstreicht und klargestellt wird, dass die gesetzliche Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB die Gläubigerstellung des Kantons auch ohne Vollmacht sichert.
Regeste
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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